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Am 1. Januar 2009 trat die Abgeltungssteuer an die Stelle der bisherigen Kapitalertragssteuer, die alle Personen mit einem individuellen Grenzeinkommenssteuersatz von über 25 Prozent besser stellt. Ein Vorteil der Abgeltungssteuer ist, dass Kapitalerträge, von denen Abgeltungssteuer abgezogen wurde, nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden müssen. Optional hat jeder Steuerzahler die Möglichkeit, von seinem Veranlagungswahlrecht Gebrauch zu machen und die Einnahmen aus Kapitalerträgen wie bisher in der Steuererklärung anzugeben und diese mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Der Steuersatz der Abgeltungssteuer beträgt einheitlich 25 Prozent, hinzukommen Beiträge für den Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls für die Kirchensteuer.
Die Abgeltungssteuer wird in der Regel direkt von den Finanzinstituten an das Finanzamt abgeführt. Soll die Bank auch die Kirchensteuer abführen, müssen Sie einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer stellen. Grundsätzlich fallen sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen unter die Abgeltungssteuer, auch Einkünfte aus dem Verkauf von Wertpapieren und Investmentanteilen. Aktien und Wertpapiere werden damit in Zukunft als Geldanlage unattraktiver, da die Veräußerungsfrist nicht weiter besteht.
Der Sparerfreibetrag wird durch den Sparerpauschbetrag ersetzt und liegt mit 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Ehepaare exakt bei derselben Summe wie bisher. Im Sparerpauschbetrag sind allerdings auch sämtliche Werbungskosten und Kursgewinne enthalten. Bereits laufende Freistellungsaufträge werden von den Finanzinstituten nur dann übernommen, wenn sie nicht auf einzelne Konten oder Depots beschränkt wurden.
Die meisten Altersvorsorgeverträge sind nicht von der Neuregelung betroffen, Riester- und Rürup-Renten sind abgeltungssteuerfrei. Auch für Versicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden und bei denen die Mindestlaufzeit zwölf Jahre beträgt, muss keine Abgeltungssteuer entrichtet werden. Aber auch bei später abgeschlossenen „Neuverträgen“ muss nicht in jedem Fall die volle Abgeltungssteuer gezahlt werden, zum Beispiel, wenn die Mindestlaufzeit zwölf Jahre beträgt und die Erträge erst nach dem 60. Lebensjahr ausbezahlt werden.
Für Altverluste aus Aktien, die vor 2009 angefallen sind, gilt bis zum Jahr 2013 eine Übergangsregelung. Bis dahin können Verluste aus Aktiengeschäften noch mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden, Zinseinkünfte und Einkünfte aus Dividenden ausgenommen. Ansonsten gilt, dass Verluste aus Aktiengeschäften nur noch mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden können. Kapitalerträge aus dem Ausland unterliegen der Abgeltungssteuer und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
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