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Strafantrag

Zur Einreichung bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde

Strafantrag rechtssicher formulieren
Vorlage für Geschädigte einer Straftat
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Einige Straftaten werden von der Staatsanwaltschaft nur auf Antrag verfolgt. Beispielsweise ein Hausfriedensbruch oder auch eine Beleidigung. Wenn Sie eine solche Straftat verfolgt sehen möchten, so müssen Sie als Geschädigter bei den Ermittlungsbehörden einen Strafantrag stellen. Wichtig ist dabei, dass Sie der Behörde sämtliche für die Ermittlungen wichtigen Tatsachen mitteilen. Nutzen Sie dafür dieses umfangreiche und rechtlich korrekte Muster. Vorlage für eien Strafantrag einfach downloaden, ausfüllen und verwenden.

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Was ist der Unterschied zwischen Strafantrag und Strafanzeige?

Eine Strafanzeige stellt lediglich eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) über einen Sachverhalt dar, der möglicherweise strafrechtlich relevant ist. Eine vorgegebene Form für die Strafanzeige gibt es dabei nicht. Jeder Bürger ist berechtigt, die Behörden über eine mögliche Straftat zu informieren, damit diese ein Ermittlungsverfahren einleiten.

Laut § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) muss es bei einem bestehenden Anfangsverdacht dann zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kommen. Wichtig: Die Strafanzeige kann nicht zurückgenommen werden. Denn die Behörden haben nun Kenntnis von dem Fall und müssen gegebenenfalls von Amts wegen ermitteln.

Im Gegensatz dazu hat ein Strafantrag eine rechtliche Bedeutung. Grund: In einigen Fällen ermöglicht dieser erst eine Strafverfolgung. Dies betrifft die sogenannten uneingeschränkten oder absoluten Antragsdelikte. Sie können meist nur auf einen Strafantrag hin verfolgt werden. Zu ihnen zählen etwa: Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl geringwertiger Sachen, Hausfriedensbruch, üble Nachrede, Begünstigung, Verletzung des Steuergeheimnisses.

 

Wer kann einen Strafantrag stellen?

Im Gegensatz zur Strafanzeige kann der Strafantrag nur vom Opfer bzw. Geschädigten gestellt werden (unter Umständen auch durch dessen gesetzliche Vertreter oder Erben bzw. Dienstvorgesetzte). Nach § 158 StPO stellt der Strafantrag die Erklärung dar, dass man die Strafverfolgung wünscht. Es ist ausdrücklich ein schriftlicher Strafantrag erforderlich! Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: schriftlich bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder einem Gericht oder zu Protokoll bzw. Niederschrift bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht.

Wichtig: Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Straftat, also von Tat und Täter, erfolgen! Außerdem sollte man den Strafantrag immer auf "alle in Betracht kommenden Delikte" stellen. Denn nicht immer ist sofort klar, welche konkreten Delikte bei dem jeweiligen Sachverhalt vorliegen.

 

Was unternehmen die Behörden, nachdem der Strafantrag gestellt wurde?

Ist ein Strafantrag gestellt, so muss durch die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen die Voraussetzung für eine Verurteilung geprüft werden. Anders als bei einer Strafanzeige gilt für den Strafantrag: Eine Rücknahme ist möglich. Bei einem Antragsdelikt führt diese Rücknahme zur sofortigen Erledigung des Verfahrens und der Strafbarkeit. Allerdings nicht, wenn ein "besonderes öffentliches Interesse" an der Strafverfolgung besteht! Wichtig: Den Strafantrag gut überlegen! Sollte nämlich der Strafantrag zurückgenommen werden und sich dadurch das Verfahren erledigen, so können die angefallenen Kosten für das Verfahren dem Antragssteller auferlegt werden (nach § 470 StPO)!

Wenn kein Strafantrag gestellt wird

Wird kein Strafantrag gestellt, muss das Ermittlungsverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden – selbst wenn die Tat nachweislich begangen wurde. Möchten Sie einen Strafantrag stellen? Nutzen Sie hier unser Muster für einen Strafantrag. Dagegen stellen die sogenannten Offizialdelikte Vergehen und Verbrechen dar, die von Amts wegen verfolgt werden (also auch ohne Strafantrag). Dazu gehören zum Beispiel: Raub, Mord, Totschlag, Betrug, Rechtsbeugung, Trunkenheit im Straßenverkehr. Daneben gibt es außerdem noch die eingeschränkten oder relativen Antragsdelikte, die in bestimmten Fällen auch ohne Strafantrag verfolgt werden können. Nämlich dann, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (etwa bei Fällen von Körperverletzung oder Sachbeschädigung). Auch wenn das Opfer gar keine Strafverfolgung wünschen sollte.



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