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Prokura

Vollmacht für den Geschäftsverkehr (mit Handelsregisteranmeldung)

Wirksame Prokura erteilen!
Enthält auch die Anmeldung für Handelsregister
Ausfüllbare Vorlage zum Download!

Eine Prokura ist nach außen hin eine verbindliche Vollmacht. Der Prokurist schließt im Namen der Firma Rechtsgeschäfte wirksam ab. Im Innenverhältnis können Sie die Vollmacht allerdings beschränken. Nutzen Sie das Muster für die Erteilung einer Prokura. Besonders praktisch: Die Anmeldung zum Handelsregister finden Sie im Anhang.

Anzahl Seiten: 3 (PDF) / 2 (Word) GTIN: 4255696961197
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Umfang einer Prokura

Die Prokura ist eine umfassende Handlungsvollmacht. Sie berechtigt den Prokuristen zur Vornahme aller Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie geht über die eine gewöhnliche Handlungsvollmacht hinaus, denn im Gegensatz zu dieser ermächtigt die Prokura den Prokuristen nicht nur zur Vornahme von Geschäften eines derartigen Handelsgewerbes. Sie gilt auch für branchenübergreifende Geschäfte. Der Umfang einer Prokura ist im Gesetz geregelt und kann vom Geschäftsherrn nicht eingeschränkt, nur erweitert werden. Selbst wenn der Geschäftsherr die Prokura im Innenverhältnis beschränkt, kann der Prokurist im Außenverhältnis voll wirksam tätig werden, denn das Gesetz erklärt alle Einschränkungen der Prokura für unwirksam. Sie muss in das Handelsregister eingetragen werden, allerdings hat die Eintragung nur deklaratorische Wirkung. Das heißt, die Prokura wird bereits mit der Erteilung vollumfänglich wirksam.

Verschiedene Arten einer Prokura

Eine Prokura kann in verschiedenen Ausführungen erteilt werden. So gibt es etwa die Einzelprokura, die Gesamtprokura, die gemischte Gesamtprokura oder die Filialprokura. Die oben beschriebene „normale“ Prokura ist die Einzelprokura. Mit der Wahl einer Gesamtprokura wird sichergestellt, dass immer zwei Personen gemeinsam Handeln müssen. Die abzuschließenden Verträge brauchen daher immer die Unterschriften beider Prokuristen. Ein Prokurist kann den anderen aber auch dazu bevollmächtigen ein konkretes Geschäft vorzunehmen. Willenserklärungen annehmen können aber beide Prokuristen getrennt voneinander. Bei der gemischten Gesamtprokura gibt es einen Prokuristen mit einer Einzelprokura und einen der die Geschäfte immer gemeinsam mit dem anderen vornehmen muss. Die Filialprokura begrenzt die Prokura auf eine bestimmte Filiale. Voraussetzung ist, dass die Filiale vom restlichen Teil des Unternehmens klar unterschieden werden kann.

Erlöschen der Prokura

Die erteilte Prokura kann vom Geschäftsherrn jederzeit widerrufen werden. Dies kann auch formlos geschehen. Die Prokura muss aber im Handelsregister gelöscht werden. Wird sie nicht gelöscht, kann sich ein Dritter auf die Eintragung berufen und der Prokurist quasi immer noch wirksam Geschäfte vornehmen. Dies gilt nicht, wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Eintragung kannte. Die Prokura endet auch mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder mit dem Tod des Prokuristen. Durch den Tod des Geschäftsherrn erlischt sie hingegen nicht. Gerade im Zeitraum des Übergangs auf die Erben soll der Prokurist für die Weiterführung der Geschäfte sorgen können.

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