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Arbeitsvertrag Prokurist

Arbeitsvertrag mit Festlegung des Umfangs der Prokura

Jetzt Prokuristen im Dienstvertrag einstellen!
Regelt Vertretungsbefugnisse, Verantwortungen, Schadensersatz und mehr
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Ein Prokurist hat gegenüber seinem Arbeitgeber eine umfangreiche geschäftliche Vertretungsmacht inne. Somit kann er ihn nach außen voll und nahezu uneingeschränkt vertreten. Der Arbeitgeber sollte daher im Arbeitsvertrag die Aufgaben und Befugnisse des Arbeitnehmers möglichst genau eingrenzen. In diesem Arbeitsvertrag Prokurist werden die Kompetenzen und Zuständigkeitsbereiche des leitenden Angestellten individuell festgelegt. Eine entsprechende Klausel sorgt dafür, dass er im Übertretungsfall Schadensersatz leisten muss. Über diese Spezifika hinaus werden mit dem Anstellungsvertrag alle notwendigen Punkte geregelt.

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Welche Rechte für den Prokurist regelt ein Arbeitsvertrag?

Ein Prokurist ist ein im Handelsregister eingetragener Vertreter des Geschäftsführers. Er ist dazu berechtigt das Unternehmen nach außen hin zu vertreten. Der Umfang einer Prokura ist im HGB definiert. Der Arbeitgeber muss daher nicht im Einzelnen aufzählen, auf welche Fälle sich die Prokura bezieht. Den Mitarbeitern gegenüber muss der Geschäftsführer bekannt geben, dass eine Prokura auf den Angestellten im Handelsregister eingetragen wurde. Das kann beispielsweise durch einen Aushang erfolgen.

Die Prokura umfasst beispielsweise auch die Berechtigung zur Kündigung eines Mitarbeiters. Das sollte den Mitarbeitern bekannt sein. Auch kann der Prokurist selbstständig Personal einstellen. Die Besonderheit bei einer Prokura ist, dass nicht bei jeder rechtsgeschäftlichen Handlung die Original Vollmacht vorgelegt muss. Mit der Eintragung in das Handelsregister ist die Prokura gültig. Der Prokurist hat damit im Unternehmen eine Vielzahl von Rechten.

Durch den Anstellungsvertrag kann der Arbeitgeber den Umfang der Rechte allerdings beschränken. So kann beispielsweise eine Einschränkung in räumlicher Hinsicht vorgenommen werden. Auch inhaltliche Vorgaben zur Ausübung der Prokura sind denkbar. Der Arbeitgeber muss sich jedoch immer darüber bewusst sein, dass ein Vertrag, der von einem Prokuristen abgeschlossen wurde, wirksam ist.

Vertragsstrafe bei Überschreiten der Kompetenzen

Wenn der Prokurist den im Anstellungsvertrag festgelegten Umfang überschreitet und unberechtigt ein Rechtsgeschäft abschließt, ist das Unternehmen daran gebunden. Das ergibt sich aus § 50 HGB. Durch die Prokura handelte der Angestellte mit gültiger Vollmacht des Unternehmens. Im Innenverhältnis hat die Firma allerdings ggf. das Recht Schadensersatz zu fordern. Da die Berechnung eines Schadens im Einzelfall schwierig sein kann, sieht der Anstellungsvertrag häufig eine Vertragsstrafe vor.

Kündigung eines Prokurist bzw. Widerruf der Prokura

Die Kündigung eines Prokuristen unterscheidet sich im Prinzip nicht von der eines anderen Angestellten. Er hat also generell das Recht vor dem Arbeitsgericht gegen eine Kündigung vorzugehen. Als leitender Angestellter kann er allerdings nicht zwingend eine Weiterbeschäftigung verlangen. Denn der Arbeitgeber kann die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung durchsetzen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, hat die Prokura keine Wirkung mehr. Die Prokura ist aber nicht zwingend an das Bestehen des Anstellungsvertrages gebunden.

Es gibt also auch den Fall, dass die Prokura widerrufen wird, das Anstellungsverhältnis aber weiterhin besteht. Der Widerruf einer Prokura ist in § 52 HGB geregelt. Solange der Widerruf der Prokura noch nicht zum Handelsregister angemeldet ist, gilt die Prokura weiter. Wenn der Prokurist in der Zeit zwischen Widerruf und Löschung der Prokura weiterhin Geschäfte abschließt, dann hat der Vertragspartner die Wahl. Er kann entweder darauf bestehen, das Geschäft mit der Firma durchgeführt wird oder kann den Prokuristen als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch nehmen. Der Prokurist macht sich seiner Firma gegenüber schadensersatzpflichtig.

Inhalt: Arbeitsvertrag Prokurist

  • §1 Beginn des Arbeitsverhältnisses und Arbeitsort
  • §2 Befristung des Arbeitsverhältnisses (optional) und Probezeit
  • §3 Tätigkeit
  • §4 Umfang der Prokura
  • §5 Arbeitsvergütung
  • §6 Arbeitszeit
  • §7 Urlaub
  • §8 Krankheit und Arbeitsverhinderung
  • §9 Verschwiegenheitspflicht
  • §10 Nebentätigkeit
  • §11 Wettbewerbsvereinbarung
  • §12 Vertragsstrafe
  • §13 Lohn- und Gehaltspfändung, Abtretung des Arbeitseinkommens
  • §14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • §15 Verwirkung von Ansprüchen
  • §16 Zusätzliche Vereinbarungen


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