Bislang konnten Hauseigentümer auf richterliche Milde hoffen, wenn ihr Dach in als schneearmen bekannten Regionen zur Rutschbahn wurde. Doch das Wuppertaler Landgericht (LG) verschärfte die Tonart. Eine Hausbesitzerin hatte trotz geltender Straßenordnung ihr Dach nicht von den gefährlichen Eisgeschossen befreit und auch die Gefahrenzone vor dem Haus nicht ordentlich gesichert. Der Zapfenstreich hatte Folgen. Ein vor dem Haus geparktes Auto wurde getroffen. Der Sachschaden betrug 2.000 Euro. Doch während sie vor dem Amtsgericht noch Glück hatte, urteilte das Landgericht strenger. Da es sich nicht um eine Schneelawine, sondern streng genommen um gefrorenes Wasser handelte, könne sich die Frau auch nicht damit herausreden, dass die Region generell als schneearm gelte und daher kein unmittelbarer Handlungsbedarf bestanden hätte. Dies hätte sie schon aus der Straßenordnung entnehmen können. Die Frau musste für den gesamten Schaden aufkommen.
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