Manchmal darf es etwas lauter sein | |
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| von Linda Weber |
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Eine Mieterin aus München stand zum zweiten Mal vor ihrer Kündigung auf Grund nicht gezahlter Miete. Beim ersten Mal hatte sie die Situation noch mit einer Nachzahlung geregelt. Beim zweiten Mal wollte sie die Rechtmäßigkeit nicht anerkennen, da die Vermieterin beim Versuch die Kündigung zu übergeben sturmgeklingelt hatte und so das gesamte Familienleben zerstört haben soll. So klagte die Vermieterin auf Räumung der Wohnung und die Mieterin im Gegenzug auf 15.000 Euro Schadenersatz.
Manch menschliche Reaktion ist vor Gericht nicht nachvollziehbar Das Amtsgericht in München konnte dieser Ansicht jedoch nicht folgen. Eine Ursache für den Auszug der Tochter im Sturmklingeln der Vermieterin zu sehen sei nicht nachvollziehbar. Auch hätte die Mieterin die Tür nicht öffnen müssen. Demgegenüber hatte die Vermieterin ein nachvollziehbares Interesse, auf das Türöffnen zu drängen, um die Kündigung zeitnah zu übergeben. Solch eine Übergabe ist auch üblich und stellt daher keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Also wurde der Schadensersatzanspruch abgelehnt und der Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs stattgegeben. Amtsgericht München, 06.03.2012 (AZ: 473 C 31187/11) | |||
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