Eine Speditionsfirma hat mit dem Leiter eines Lagers einen Arbeitsvertrag geschlossen, in dem eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden vereinbart war. Als Bruttogehalt waren 1800 Euro genannt. Darüber hinaus, so stand es im Vertrag, war der Lagerleiter bei betrieblicher Erfordernis zu unvergüteten Überstunden verpflichtet.
Das Arbeitsgericht entschied, dass eine derartige Überstundenregelung nicht rechtswirksam sei. Zum einen wüsste der Arbeitnehmer in solchem Falle nicht, zu welchen Leistungen er für sein Arbeitsentgelt genau verpfichtet sei, denn aus dem Arbeitsvertrag ginge das nicht eindeutig hervor. Zum anderen bedarf eine derartige Überstundenregelung ein deutlich höheres Gehalt. In höheren Leitungstätigkeiten seien derartige Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber üblich. Allerdings sei ein Gehalt von 1800 Euro brutto davon weit entfernt. Eine Mindestgrenze gab das Gericht allerdings nicht an.
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