Keine Räumung wegen Mietrückstands bei unkorrekter Betriebskostenabrechnung | |
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| von Daniel Wilhelm |
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Ein Vermieter in Köln legte 2004 eine unkorrekte Betriebskostenabrechnung vor, welche vom Mieter auch beanstandet wurde. Trotzdem erhöhte der Vermieter auf Grundlage der unkorrekten Abrechnung die Betriebskostenvorauszahlung, welche der Mieter nicht zahlte. Als sich eine ordentliche Summe als Mietrückstand angesammelt hatte, kündigte der Vermieter dem Mieter fristlos. Diese Kündigung wurde vom Bundesgerichtshof jetzt für nichtig erklärt.
Aus kleinen Posten werden schnell große Summen Bundesgerichtshof, 15.05.2012 (AZ: VIII ZR 245/11) | |||
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