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Irrtümliche Mietminderung kann zur fristlosen Kündigung führen

von Daniel Wilhelm

Ein Mieter, der aus einem irrtümlichen Grund seine Miete mindert, kann vom Vermieter fristlos gekündigt werden wenn er seinen Irrtum vorher hätte erkennen können. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass er seine einbehaltene Miete nach Bekanntwerden seines Irrtums nachzahlt. So entschied kürzlich der Bundesgerichtshof.

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Der Mieter eines Einfamilienhauses bemerkte 2008 Schimmelbildung an seinen Wänden. Er schob dies auf bauliche Mängel und forderte den Vermieter auf, diese zu beheben. Nach einem Ortstermin 2009 erklärte der Vermieter das Lüftungsverhalten des Mieters für die Schimmelbildung verantwortlich und verweigerte bauliche Maßnahmen. Daraufhin minderte der Mieter die Mietzahlung um 20 Prozent. Als im Januar 2010 ein Mietrückstand von 3410 Euro aufgelaufen war klagte der Vermieter auf Auszahlung der restlichen Miete plus Zinsen sowie auf Räumung der Wohnung.

Das Amtsgericht berief einen Sachverständigen, der erklärte, dass der Mieter durch seine zwei Aquarien und ein Terrarium im Wohnraum für die erhöhte Luftfeuchtigkeit und somit auch für die Schimmelbildung verantwortlich war. Daraufhin gab das Amtsgericht dem Kläger Recht. Der Mieter zahlte daraufhin den Mietrückstand nach Klageerhebung, also ab Januar 2010, und ging in die Berufung. Weiterhin zahlte er ab diesem Zeitpunkt die volle Miete unter Vorbehalt. Während der Berufungsverhandlung 2011 glich der Mieter dann auch die restlichen Mietschulden aus dem Jahr 2009 aus und wurde hier zur Zahlung von Zinsen verurteilt. Die Räumung wurde jedoch abgelehnt, da das Gericht von einem Irrtum des Mieters ausging. Der Bundesgerichtshof kam nun im Revisionsverfahren zu einem anderen Urteil.

Der Mieter hat nach dem allgemeinen Sorgfaltsmaßstab die Nichtzahlung der Miete zu vertreten, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachzuweisen sind. Ein Irrtum darf nicht zur Privilegierung des Mieters führen. Er hätte erkennen müssen, dass sein Hobby zur erhöhten Luftfeuchtigkeit führte und sich daraus ein besonderes Lüftungsverhalten ergibt. Somit hatte er fahrlässig gehandelt und die verspätete Nachzahlung, die für das Jahr 2009 erst Anfang 2011 erfolgte und somit die Schonfrist von zwei Monaten weit überschritten hatte, war ihm voll anzulasten. Daher wurde der Klage stattgegeben und der Mieter zur Räumung des Hauses verurteilt.

Der Mieter sollte bei Zweifeln die Miete immer unter Vorbehalt zahlen und dann selbst die gerichtliche Klärung suchen. Nur so ist man niemals der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ausgesetzt. Die Annahme, man habe zeitlich viel Spielraum bei Mietminderungen, ist falsch.

Bundesgerichtshof, 11.07.2012 (AZ: VIII ZR 138/11)

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