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Ich will Feuerwehrmann bleiben!!!

von Daniel Wilhelm

Ein freiwilliger Feuerwehrmann aus Hamburg stellte zu seinem 60. Geburtstag, einen Antrag auf Verlängerung seines aktiven Dienstes, da er sich noch fit fühlte. Dieser Antrag wurde von der Hamburger Innenbehörde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht und auch das Oberverwaltungsgericht gaben der Behörde jeweils Recht.

Hamburger Jugendwahn!

Das Hamburgische Feuerwehrgesetz verbietet den aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr nach Vollendung des 60. Lebensjahrs. Es soll die allgemeine Gefahr eines altersbedingten Versagens vorbeugen. Nach Auffassung des Gerichts, verletzt diese Gesetz weder das Recht auf Berufsfreiheit, noch das viel zitierte Antidiskriminierungsgesetz, da der Kläger den Dienst ja freiwillig verrichtet. Außerdem dürfen Berufsfeuerwehrleute in Hamburg auch nach ärztlicher Untersuchung über das 60. Lebensjahr hinaus Dienst tun.

Auch der allgemeine Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz (Art.3 Abs. 1) ist nicht verletzt, denn dem Gesetzgeber wird ein weiter Spielraum bei der Festsetzung von Altersgrenzen eingeräumt. Man muss nur an das Mindestalter für den Führerschein denken.

Bleibt ja eigentlich nur noch die Frage nach dem Sinn des Ganzen? Gerade in Zeiten der Erhöhung des Rentenalters und dem Rückgang der ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Gesellschaft, wirkt solch ein Gesetz nicht nur antiquiert sondern auch unsinnig. Wie kann eine Gesellschaft über mangelnden Teilhabewillen klagen, wenn sie nicht mal bereit ist, individuell zu entscheiden, ob jemand im Alter noch diensttauglich ist oder nicht? Die Begründung aus Hamburg lautet: Eine einheitliche Begrenzung spart Untersuchungskosten. Aber gerade die Hamburger, die mit einem Ohr immer am Mund des inzwischen 93 Jahre alte Helmut Schmidt kleben, sollten diese Frage noch mal überdenken.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, 30.05.2012 (AZ:1 Bs 44/12)

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