Im Falle einer Frau aus Kelkheim/Taunus entschied der BHG für die Mieterin. Diese verweigerte die pauschale Nachzahlung, da der Vermieter die Heizkosten in dem teilweise leerstehenden Haus einseitig auf sie abgewälzt hatte. Der Vermieter hatte den Verbrauch auf der Grundlage der von ihm geleisteten Vorauszahlungen an den Energiegeber berechnet und das hatte mit dem tatsächlichen Verbrauch der Mieterin nichts zu tun.
Das Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe:
Es ist nicht zulässig, dem Mieter die Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet wurden. Berechnungen anhand der Vorauszahlungen können zu Ungerechtigkeiten führen, weil dafür nicht der aktuelle, tatsächliche Verbrauch, sondern der des Vorjahres maßgeblich ist.
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