Guter Wille zählt bei Schaden nicht! | |
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| von Daniel Wilhelm |
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Da will man mal nett sein und dann so etwas! So muss sich wohl eine Niedersächsin vorgekommen sein, als ihr plötzlich die Rechnung für eine Autolackierung ins Haus flatterte. Da sie sich keiner Schuld bewusst war, weigerte sie sich, die Rechnung zu bezahlen und wurde nun vom Amtsgericht in Neustadt eines Besseren belehrt.
Manche findet im Sperrmüll noch nützliche Dinge. Das Amtsgericht in Neustadt verurteilte sie trotzdem dazu, da sie sich durch das frühzeitige Rausstellen der Verletzung ihrer Verkehrsicherungspflicht schuldig gemacht hatte. Dabei sei es unerheblich, ob das Auto schon zum Zeitpunkt des Herausstellens neben dem Sperrmüll geparkt war und von der Schuldigen beschädigt wurde oder das Auto erst später neben dem Haufen parkte und von Sperrmülltouristen beim Durchwühlen des Haufens beschädigt wurde. Da sie den Abtransport organisiert hatte, war sie auch für dessen schadensfreie Durchführung verantwortlich. Ihr guter Wille kostete sie schließlich 385,50 Euro. Amtsgericht Neustadt, 20.02.2012 (AZ: 55 C 1520/11) | |||
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