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Guter Wille zählt bei Schaden nicht!

von Daniel Wilhelm

Da will man mal nett sein und dann so etwas! So muss sich wohl eine Niedersächsin vorgekommen sein, als ihr plötzlich die Rechnung für eine Autolackierung ins Haus flatterte. Da sie sich keiner Schuld bewusst war, weigerte sie sich, die Rechnung zu bezahlen und wurde nun vom Amtsgericht in Neustadt eines Besseren belehrt.

Manche findet im Sperrmüll noch nützliche Dinge.

Die Beklagte hatte die Auflösung der Wohnung ihrer verstorbenen Mutter übernommen und sich deshalb vom örtlichen Entsorger einen Abholtermin geben lassen. Der Termin war an einem Nachmittag um 15.30 und auf der Benachrichtigung stand, dass die Möbel erst am Morgen des Abholtages rausgestellt werden dürften. Um hilfsbedürftigen Menschen die Chance zu geben, sich noch nützliche Gegenstände aus dem Sperrmüll zu sichern, stellte die Beklagte diesen trotzdem am Nachmittag des Vortages an den Straßenrand. Am Folgetag bemerkte ein Autobesitzer, dass sein Wagen von dem Sperrmüll zerkratzt wurde und wollte den Schaden von der Beklagten ersetzt haben. Da nicht nachgewiesen werden konnte, wann und durch wen das Auto zerkratzt wurde, wollte die Beklagte den Schaden aber nicht ersetzen.

Das Amtsgericht in Neustadt verurteilte sie trotzdem dazu, da sie sich durch das frühzeitige Rausstellen der Verletzung ihrer Verkehrsicherungspflicht schuldig gemacht hatte. Dabei sei es unerheblich, ob das Auto schon zum Zeitpunkt des Herausstellens neben dem Sperrmüll geparkt war und von der Schuldigen beschädigt wurde oder das Auto erst später neben dem Haufen parkte und von Sperrmülltouristen beim Durchwühlen des Haufens beschädigt wurde. Da sie den Abtransport organisiert hatte, war sie auch für dessen schadensfreie Durchführung verantwortlich.

Ihr guter Wille kostete sie schließlich 385,50 Euro.

Amtsgericht Neustadt, 20.02.2012 (AZ: 55 C 1520/11)

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