Der Kuckuck behält die Schuhe an! | |
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| von Daniel Wilhelm |
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Wenn einen die Hausherrin bittet, die Schuhe auszuziehen, muss man dem wohl oder übel folgen. Doch wie sieht es mit einem Gerichtsvollzieher aus, der zu einer Zwangsvollstreckung die Wohnung betreten möchte? Eine türkischstämmige Kundin, wollte ihn mit Schuhen nicht in ihre Wohnung lassen und klagte. Das Landgericht Limburg folgte ihrer Meinung jedoch nicht.
Muss man als Gerichtsvollzieher nicht unbedingt zeigen Das Gericht wies darauf hin, dass es mittlerweile auch in vielen deutschen Haushalten üblich ist, die Schuhe innerhalb der Wohnung auszuziehen, daher sei keine kulturelle Besonderheit zu erkennen. Durch langjährige Erfahrungen seien allerdings auch keine negativen Folgen bekannt, die durch Straßenschuhe von Gerichtsvollziehern eingetreten wären. Da der Gerichtsvollzieher nicht als Gast auftrete, sondern in staatlichem Auftrag, muss es laut Gericht ihm überlassen werden, ob er seine Füße vor ihm fremden Personen entblößen möchte oder nicht. Daher sei der Antrag abzulehnen. Die Argumente erinnern irgendwie an die Kopftuchdebatte. Landgericht Limburg, 13.02.2012 (AZ:7 T 18/12) | |||
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christine
20.07.2012 um 16:15:00 Uhr
Sehr informativ! Dankeschön! Wenn auch etwas skurril ;)
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