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Der Kuckuck behält die Schuhe an!

von Daniel Wilhelm

Wenn einen die Hausherrin bittet, die Schuhe auszuziehen, muss man dem wohl oder übel folgen. Doch wie sieht es mit einem Gerichtsvollzieher aus, der zu einer Zwangsvollstreckung die Wohnung betreten möchte? Eine türkischstämmige Kundin, wollte ihn mit Schuhen nicht in ihre Wohnung lassen und klagte. Das Landgericht Limburg folgte ihrer Meinung jedoch nicht.

Muss man als Gerichtsvollzieher nicht unbedingt zeigen

Jeder kennt es. Es wird einem die Tür geöffnet und der Hausherr steht einem in Socken gegenüber. Was nun? Im türkischen Kulturraum ist es selbstverständlich, dass der Gast sich auch die Schuhe auszieht, wenn er eine fremde Wohnung betritt. Vor diesem Hintergrund wollte eine Frau, der eine Zwangsvollstreckung wegen Steuerschulden drohte, eine schriftliche Anordnung des Amtsgerichts, dass der Gerichtsvollzieher ihre Wohnung nicht mit Straßenschuhen betreten dürfe. Als ihr dieses verweigert wurde, legte sie umgehend Beschwerde ein, mit Hinweis auf ihren kulturellen Hintergrund. Doch auch für das Landgericht war dies kein ausreichender Grund, die Anordnung an den Gerichtsvollzieher auszusprechen.

Das Gericht wies darauf hin, dass es mittlerweile auch in vielen deutschen Haushalten üblich ist, die Schuhe innerhalb der Wohnung auszuziehen, daher sei keine kulturelle Besonderheit zu erkennen. Durch langjährige Erfahrungen seien allerdings auch keine negativen Folgen bekannt, die durch Straßenschuhe von Gerichtsvollziehern eingetreten wären.

Da der Gerichtsvollzieher nicht als Gast auftrete, sondern in staatlichem Auftrag, muss es laut Gericht ihm überlassen werden, ob er seine Füße vor ihm fremden Personen entblößen möchte oder nicht. Daher sei der Antrag abzulehnen.

Die Argumente erinnern irgendwie an die Kopftuchdebatte.

Landgericht Limburg, 13.02.2012 (AZ:7 T 18/12)

Kommentare

Kommentare


christine

20.07.2012 um 16:15:00 Uhr

Sehr informativ! Dankeschön! Wenn auch etwas skurril ;)

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