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Treibt manche Menschen zu dummen Handlungen.
Mit zwei heiklen Rechtsfragen musste sich das Bundesarbeitgericht (BAG) kürzlich beschäftigen: Die Frage der Kündbarkeit von langjährigen Arbeitnehmern nach einem Diebstahl von geringwertigen Sachen und der Frage der Verwertbarkeit von Videoaufnahmen zu Beweiszwecken.
Das grundlegende Urteil im Fall "Emmely" zu Bagatelldiebstählen am Arbeitsplatz wurde vom BAG jetzt relativiert. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Filialleiterin bei zwei Gelegenheiten jeweils eine Packung Zigaretten eingesteckt. Die Diebstähle wurden mit einer zum Zwecke der Videoüberwachung von Mitarbeitern angebrachten Kamera aufgezeichnet und als Beweismittel vor Gericht gezeigt. Die Richter des Landgerichts Köln sahen den Diebstahl nach Sichtung der Aufnahmen als erwiesen an. Wegen des damit einhergehenden Vertrauensmissbrauchs war aus Sicht der Richter eine ordentliche Kündigung möglich und auch sozial gerechtfertigt. Auch rund 18 Jahre Betriebszugehörigkeit waren für das Gericht kein Argument für eine mildere Behandlung der Arbeitnehmerin. Dem stimmte das BAG zu.
Allerdings waren die Bundesrichter der Meinung, dass das Landegericht nicht ausreichend geprüft hat, ob die Verwertung der Videoaufnahmen überhaupt