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Big Brother an Kasse 4!

von Daniel Wilhelm

Trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit durfte eine Filialleiterin wegen des Diebstahls von Zigaretten gekündigt werden, das entschied das Bundesarbeitsgericht im Grundsatz. Wegen Zweifeln an der Verwendbarkeit des Videofilm-Beweismittels muss das Landgericht Köln sich nun allerdings noch einmal mit dem Fall beschäftigen.

Treibt manche Menschen zu dummen Handlungen.

Mit zwei heiklen Rechtsfragen musste sich das Bundesarbeitgericht (BAG) kürzlich beschäftigen: Die Frage der Kündbarkeit von langjährigen Arbeitnehmern nach einem Diebstahl von geringwertigen Sachen und der Frage der Verwertbarkeit von Videoaufnahmen zu Beweiszwecken. Das grundlegende Urteil im Fall "Emmely" zu Bagatelldiebstählen am Arbeitsplatz wurde vom BAG jetzt relativiert. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Filialleiterin bei zwei Gelegenheiten jeweils eine Packung Zigaretten eingesteckt. Die Diebstähle wurden mit einer zum Zwecke der Videoüberwachung von Mitarbeitern angebrachten Kamera aufgezeichnet und als Beweismittel vor Gericht gezeigt. Die Richter des Landgerichts Köln sahen den Diebstahl nach Sichtung der Aufnahmen als erwiesen an. Wegen des damit einhergehenden Vertrauensmissbrauchs war aus Sicht der Richter eine ordentliche Kündigung möglich und auch sozial gerechtfertigt. Auch rund 18 Jahre Betriebszugehörigkeit waren für das Gericht kein Argument für eine mildere Behandlung der Arbeitnehmerin. Dem stimmte das BAG zu. Allerdings waren die Bundesrichter der Meinung, dass das Landegericht nicht ausreichend geprüft hat, ob die Verwertung der Videoaufnahmen überhaupt zulässig war. Anlass zu der durchgeführten Mitarbeiterüberwachung waren Unregelmäßigkeiten bei der Inventur gewesen. Der Betriebsrat hatte der Installation des Überwachungssystems zugestimmt. Grundsätzlich ist eine verdeckte Mitarbeiterüberwachung möglich und die fertigen Videoaufnahmen können als Beweise dienen. Das heimliche Filmen muss aber immer das letzte Mittel sein, da es in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingreift. Die Richter hätten also genau prüfen müssen, ob es nicht mildere Mittel zur Aufdeckung der Diebstähle gegeben hätte. Somit muss sich das Landgericht Köln nun noch einmal mit der Sache beschäftigen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Überwachung unzulässig war, kann das Beweismittel nicht eingesetzt werden und womöglich darf die Arbeitnehmerin dann sogar an ihren Arbeitsplatz zurück.

Bundesarbeitsgericht, 21.06.2012 (AZ:2 AZR 153/11)

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