Bauherren müssen auch nach Kündigung des Bauvertrags die Rechnungen von Handwerkern oder Bauunternehmern über Teilleistungen nicht sofort bezahlen. Sie haben vielmehr Anspruch darauf, dass die bis zur Kündigung durchgeführten Arbeiten zuerst abgenommen und auf eventuelle Fehler und Mängel überprüft werden. ... weiter
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