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Mitunter beweist auch der BGH, dass er gedanklich noch nicht im 21. Jahrhundert angekommen ist. So beim Erbrecht, dass in vielen Regel-Auslegungen noch aus dem Mittelalter zu stammen scheint. Während auch nichteheliche Kinder heutzutage vollen Anspruch auf den Pflichtteil haben, galt dies lange nicht für Kinder, die vor dem 01.07.1949, der Neufassung des Erbrechts, geboren wurden. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereitete dieser diskriminierenden Praxis 2009 ein Ende.
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Das hindert die Bundesrichter jedoch nicht daran, ihre reaktionäre Praxis fortzusetzen. In dem Fall eines 1940 unehelich geborenen Mannes, der vom Pflichtteil ausgeschlossen war, schlugen sie sich auf die Seite der ehelich geborenen "Alleinerbin"(IV ZR 150/10). Die Richter-Begründung: Das Urteil des EuGH gelte erst für Verstorbene nach 2009. Da der Erblasser jedoch schon 2005 verschieden sei, käme die alte Praxis zur Anwendung, nach der der Schutz des Erblassers und seiner ehelichen Erben höher einzuschätzen sei als die Rechte nichtehelicher Kinder aus früherer Zeit. Aus welcher Rechtsphilosophie dieser Quatsch stammt, vermag wohl keiner zu erklären. Vermutlich wollte man die auf fremden Schlachtfeldern gezeugten Leibesfrüchte deutscher Landser dem hiesigen Erbrecht entziehen. Ein hehrer Grundsatz, dem sich wohl auch noch
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Horst Gnendiger
10.12.2011 um 16:59:00 Uhr
Auchi ich bin bisher davon ausgegangen,daßich 1939 unehelich geboren keine ansprüche habe,da mein vater bereits vor 1977 verstorben ist. und erst ab 1977 wurden uneheliche kinder den ehelichen in der BRD gleich- gestellt.Ist diese annahme richtig oder falsch.Wer kann weiter helfen?
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