Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat am 16.05.2011 (Az.: 19 W 29/11) beschlossen, dass ein Brautpaar keinen Schadensersatzanspruch gegen seinen zu großen Teilen "schwarz" bezahlten Hochzeitsveranstalter hat.
Aufgrund einer ungeplanten Raumänderung hat ein Brautpaar bei seiner Hochzeitsfeier etwa 220 Gäste weniger als ursprünglich angenommen empfangen können. In den neuen Räumlichkeiten ist nur eine Bewirtung von 400 Gästen statt, wie ursprünglich geplant, von 620 Gästen möglich gewesen. Bei einem angenommenen Wert der Geschenke von 50 bis 100 Euro pro Person hätte sich der Schaden des Brautpaars auf etwa 8250 Euro belaufen. Diesen Betrag zuzüglich Rechtsanwaltskosten und weitere angefallene Kosten für die Feier, die durch die Raumänderung entstanden sind, wollte das frisch vermählte Paar von seinem Hochzeitsveranstalter einklagen.
Während des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass die Bezahlung des Veranstalters, neben der im Vertrag vereinbarten Vergütung von etwa 6300 Euro, zu 50 Prozent "schwarz" erfolgte. Das Gericht erklärte daraufhin den gesamten Vertag aufgrund der offensichtlich geplanten Steuerhinterziehung für ungültig. Damit verfiele auch der geltend gemachte Schadensanspruch. Es ist jedoch fraglich, ob die Forderung rechtmäßig gewesen wäre, wenn der Veranstalter sein Geld ordnungsgemäß bekommen hätte. Das Oberlandesgericht führte weiter aus, dass es sich bei dem "entgangenen Gewinn" durch voraussichtliche Geschenke nicht um einen erstattungsfähigen Schaden handele, denn eine Hochzeitsfeier diene nicht dem Zweck, Gewinne zu erzielen. Vielmehr diesen solche Feste dazu, die Jungvermählten mittels Glückwünschen, Hochzeitsreden und vielen Trinksprüchen den Segen für ihr Bündnis zu erteilen. Somit sei es auch nicht die Pflicht des Veranstalters gewesen, dem Brautpaar zu einem möglichst hohen Gewinn zu verhelfen.
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