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Rechte leiblicher Väter

von Susanne Krüger

Ein leiblicher Vater hatte für das Umgangsrecht mit seinem vermutlich leiblichen Sohn geklagt, doch alle deutschen Gerichte hatten ihm den Umgang nicht gewährt. Rechtmäßiger Vater des Kindes war der Ehemann der Kindesmutter. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und lebte 2002 bis 2003 mit einer verheirateten Frau in einer Beziehung. Er behauptete, der leibliche Vater ihres 2004 geborenen Sohnes zu sein.

Da grundsätzlich gilt, dass für ein in einer Ehe geborenes Kind der Ehemann als Vater angenommen wird und die bestehende Ehe in diesem Fall nicht geschieden worden ist, war der gesetzliche Vormund der Mann der Kindesmutter. Diese lebten seit 2004 wieder zusammen. Sie räumten gemeinsam ein, dass der Kläger als Vater des 2004 geborenen Kindes in Frage kommt, nur lehnten sie es zugunsten des familiären Zusammenlebens ab, die Vaterschaft feststellen zu lassen.

Der Kläger hatte die Frau zu Anfang der Schwangerschaft als Partner unter anderem zu mehreren entsprechenden Arztterminen begleitet und hatte beim zuständigen Jugendamt die Vaterschaft des ungeborenen Kindes anerkannt. Nachdem das Kind geboren war, stellte er beim Amtsgericht einen Antrag auf Umgang und regelmäßige Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes. Doch das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass er, selbst wenn er der leibliche Vater wäre, nicht umgangsberechtigt sei. Der rechtliche Vater sei der Mann der Kindesmutter. Außerdem habe der mutmaßlich leibliche Vater, im Gegensatz zum rechtlichen Vater keine soziale Bindung zu dem Kind. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte das Urteil. Der Mann reichte beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde gegen die Entscheidung der deutschen Gerichte ein und berief sich dabei auf das Recht zur Achtung des Privat- und Familienlebens (Az.: 17080/07). Zwar hatte es tatsächlich kein bestehendes Familienleben zwischen dem mutmaßlichen Vater und dem Kind gegeben, das könne dem Mann jedoch nicht zur Last gelegt werden. Die Entscheidung der deutschen Gerichte entspräche grundsätzlich den Bestimmungen des BGB, doch hätten sie es versäumt zu prüfen, ob der Umgang des leiblichen Vaters mit seinem Kind im Kindeswohlinteresse liegt. In einem Fall wie diesem müsse jedoch zwischen den verschiedenen Interessen der einzelnen Parteien unter Berücksichtigung des Kindeswohls abgewogen werden. Der Gerichtshof entschied, dass dem Kläger eine Entschädigung von 5.000 Euro für den immateriellen Schaden und 10.000 Euro für die entstandenen Kosten zusteht.

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