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Rauchen in der Mietwohnung kann zu Schadenersatz führen

von Eva Kaiser

Wer in seiner Mietwohnung raucht, riskiert eine Schadenersatzpflicht, so der BGH in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen VIII ZR 37/07. Allerdings ist diese nur dann begründet, wenn durch das Rauchen Schäden entstehen, die den Umfang der Instandhaltungspflichten im Rahmen der Schönheitsreperaturen im Sinne des § 28 (4) der Zweiten Berechnungsverordnung übersteigen.

Im vorliegenden Fall hatten die Mieter in ihrer Mietwohnung in einem so extremen Umfang geraucht, dass nach Ansicht des Vermieters eine vollständige Renovierung der Wohnung nötig war. Es mussten die vergilbten Decken und Tapeten erneuert, sowie die Türen neu lackiert lackiert, da sich der Zigarettengeruch in diese "hineingefressen" habe. Der Vermieter wollte die Kosten vom Mieter ersetzt wissen. Er stützte seine Forderungen u.a. auf die im Mietvertrag vereinbarten Klauseln zu Schönheitsreperaturen, die vorsahen, dass nach einem gewissen fixen Zeitablauf verschiedene Renovierungsarbeiten fällig sind. Auch zog der Vermieter die zeitanteilige finanzielle Beteiligung des Mieters bei frühzeitigem Auszug als Anspruchsgrundlage heran. Dies verneinte das Gericht. Die Klauseln waren unwirksam, da diese vorsehen, nach einem gewissen Zeitablauf eine Renovierung bzw. einen anteilige finanzielle Beteiligung an dieser zwingend durchzuführen, ohne den tatsächlichen Zustand der Wohnung in Betracht zu ziehen. Starre Fristen im Mietvertrag sind unzulässig. Im Mietvertrag war ebenfalls ein Passus zum Rauchen mit dem Wortlaut "Bitte möglichst nicht rauchen..." formuliert. Die Frage, ob das Rauchen vertraglich ausgeschlossen werden kann, ist unterschiedlich entschieden worden. Eine Grundsatzentscheidung gibt es bisher nicht. Das Amtsgericht Albstadt Az.: 1 C 288/92 hat entschieden, dass der vertragliche Ausschluss unwirksam ist. Dagegen hat das Amtsgericht Nordhorn entschieden, dass die Parteien das Rauchverbot vertraglich ausschließen können (Az.: 3 C 1440/00). Entschieden wurde, dass aus der Formulierung "Bitte möglichst nicht rauchen..." kein eindeutiger Rechtsbindungswillen des Vermieters zu erkennen ist. Zum Nachteil des Vermieters waren die Klauseln zu den Schönheitsreperaturen in diesem Fall unwirksam. Er bleibt demnach auf den Kosten sitzen. Denkbar wäre noch ein Schadenersatzanspruch aus § 538 BGB (nicht vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietsache). Hierzu hat der BGH in seinem Urteil Az.: VIII ZR 124/05 entschieden, dass Rauchen in der gemieteten Wohnung grundsätzlich nicht vertragswidrig ist, auch wenn sich dadurch während der Mietdauer Ablagerungen an der Mietsache ergeben. Strittig ist immer noch die Frage, ob exzessives Rauchen als nicht vertragsgemäßer Gebrauch zu kategorisieren ist. Hierzu gibt es widersprüchliche Meinungen in der Literatur. Wird auf der einen Seite das Rauchen als freie Willensentscheidung und als sozialadäquates Verhalten in der Wohnung als Zentrum der persönlichen Lebensgestaltung kategorisiert, wodurch auch exzessives Rauchen durch vertragsgemäße Nutzung abgedeckt ist, so wird dies auf der anderen Seite verneint. In dem vorliegenden Urteil kam der BGH zu dem Schluss, dass Mieter, die in Ihrer Wohnung rauchen, durchaus Schadenersatz in Form von Renovierungskosten leisten müssen, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die nicht mehr durch Schönheitsreperaturen beseitigt werden können.

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