Nachdem die Muster-Widerrufsbelehrung erst im letzten Sommer umfassend überarbeitet wurde, gilt seit dem 04.08.2011 schon wieder eine neue Version. Wer Waren bei eBay oder in einem Online-Shop anbietet, muss jetzt nachbessern, um nicht ins Visier professioneller Abmahner zu geraten.
Lange hat es gedauert, bis der Gesetzgeber das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Wertersatzpflicht aus dem Jahr 2009 (EuGH vom 03.09.2009, Az. C 489/07) umgesetzt hat. Bei Shop-Betreibern und eBay-Händlern herrschte in der Zwischenzeit große Verunsicherung. Denn einerseits war laut EuGH der Wortlaut der gesetzlichen Widerrufsbelehrung in Deutschland unwirksam, anderseits wagte es kaum ein Händler, den Text auf eigene Faust umzuformulieren. Einige Kunden nutzen diese Unsicherheit, um z.B. ein bestelltes Kleidungsstück 14 Tage lang ausgiebig zu tragen und danach ohne Angabe von Gründen zurückzusenden. Wer als Händler jetzt einen Kostenausgleich für die abgetragenen Sachen verlangte, bewegte sich auf dünnem Eis. Denn eben jener Anspruch Wertersatz war ja von den Europa-Richtern für ungültig erklärt worden. Unter welchen Konditionen der Kunde dennoch für die Verschlechterung der Kaufware aufkommen musste, war unklar. Viele haben daher lieber auf Ersatzansprüche verzichtet.
Jetzt wurde der allzu pauschale Wertersatzanspruch neu definiert: Der Gesetzgeber erklärt, was unter einer "Prüfung des Gegenstandes" zu verstehen ist und beruft sich auf den Vergleich mit dem Kauf in einem normalen Ladengeschäft. Wer also beispielsweise Schuhe kauft, muss die Möglichkeit zur Anprobe haben, darf aber keine Wandertour damit unternehmen. Der Haken an der Sache: Als Verkäufer müssen Sie im Zweifel nachweisen, dass die Abnutzungserscheinungen durch einen Gebrauch hervorgerufen wurden, der über die übliche Prüfung hinausgeht.
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