Die Nachbarin, die im guten Glauben eines vorliegenden Notfalles die Feuerwehr gerufen hatte zahlt nicht. So das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung (Az: 49 S 106/10) vom 26.01.2011.
Im verhandelten Fall vor dem Landgericht ging es um eine Wohnungstür im Wert von ca. 1.000 Euro, die die Klägerin von der Nachbarin ersetzt haben wollte, nachdem diese einen Fehlalarm bei der Feuerwehr ausgelöst hatte. Die Feuerwehr hatte bei ihrem Eintreffen die besagte Tür eingetreten, die Wohnung allerdings verlassen und unversehrt vorgefunden. Nun verlangt die Klägerin Schadenersatz von der Nachbarin, die den Alarm auslöste. Dies wies das Landgericht Berlin zurück. Die Beklagte konnte hier glaubhaft darstellen, dass Sie zum Zeitpunkt des Hilferufes an die Feuerwehr in dem Glauben war, dass eine Notfallsituation vorliegt. Die Feuerwehr machte die Beklagte darauf aufmerksam, dass das Eintreten der Wohnungstür nötig sei, da niemand auf die Klingel reagierte. Die Beklagte wurde in erster Instanz vom Amtsgericht Spandau zum Ersatz der Wohnungstür verurteilt, da ihr die Beschädigung der Tür durch die Feuerwehr zuzurechnen sei. Unhaltbar, so das Landgericht Berlin. Wird in Zukunft dieser Argumentation gefolgt, so besteht die Gefahr, dass Hilferufe aufgrund von Befürchtungen von Regressansprüchen unterbleiben! Die Demolierung der Wohnungstür ist nicht der Beklagten zuzurechnen. Ihr Anruf ist nicht kausal für die Zerstörung der Tür, vielmehr haben die Feuerwehrleute eine eigenständige Entscheidung getroffen, die Tür aufzubrechen. Die Verantwortung und damit die Pflicht zum Schadenersatz für die getroffene Entscheidung, kann nicht auf die Beklagte abgewälzt werden. Anders verhält es sich im Falle, dass der Fehlalarm vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgeübt wurde. Dann können die durch den Einsatz entstandenen Kosten von dem Verursacher eingefordert werden.
|