Das Oberlandesgericht Hamm musste in seinem Urteil (Az.: 9 W 23/00) einen Kläger enttäuschen, der einen Bierhersteller auf Schadenersatz verklagen wollte. Grund für die Klage sollte ein fehlender Gefahrenhinweis auf den Bierflaschen sein. Das Gericht verneinte diese Argumentation.
Der Kläger wollte zunächst Prozesskostenhilfe beantragen, um damit eine Schadenersatzklage gegen einen Bierhersteller durchzusetzen. Der Kläger führte an, dass er aufgrund des jahrelangen Bierkonsums sein Leben nicht mehr im Griff habe. Aufgrund des Konsums hätte seine Frau ihn verlassen, er wäre arbeitslos geworden und seinen Führerschein habe er ebenfalls verloren. Der Kläger bestand darauf, dass dies nur darauf zurückzuführen sei, dass ein Warnhinweis auf den Bierflaschen fehlte, der die Konsumenten über die Gefahren des Bierkonsums aufmerksam machte. Wäre ein solcher Hinweis auf den Bierflaschen vorhanden gewesen, dann wäre der Kläger von seinem Bierkonsum abgehalten worden und sein Leben wäre in geregelten Bahnen verlaufen. Die Prozesskostenhilfe wurde dem Kläger versagt. Als Begründung führte das Gericht an, dass die Alkoholhaltigkeit von Bier allgemein bekannt sei und dass der Kläger sich eigenverantwortlich für den übermäßigen Konsum des Bieres entschieden habe. Die Verantwortung für das eigene Handeln kann in keinem Fall auf die Hersteller von Produkten abgewälzt werden. Dies ist anders zu bewerten, wenn von den Produkten Gefahren oder Risiken ausgehen, die nicht für jeden Verständigen einleuchtend sind und es deshalb zu einem Schaden kommt. Bezüglich des Getränkes Bier ist dies jedenfalls nicht zu bestätigen. Dass Bier Alkohol enthält gehört zum allgemeinen Grundwissen, zumal das Getränk schon mehr als 2000 Jahre alt ist. Dass charakterlich schwächere Menschen sich eher zu übermäßigem Alkoholkonsum hinreißen lassen, stellt keine Rechtfertigung dar, die Verantwortung für die eigene Sucht bei der Herstellern der Produkte zu suchen.
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