Die Suche nach gutem und passendem Personal ist an sich bereits schwierig. Das eine falsch formulierte Stellenausschreibung zudem noch teuer werden kann, dass musste jetzt ein mittelständischer Betrieb feststellen, der vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 17 U 99/10) auf 13.000 Euro Entschädigung verurteilt wurde, da die Stellenanzeige nicht geschlechtsneutral formuliert war.
Die Stellenausschreibung, die letztendlich zur Verurteilung führte enthielt den Passus "Geschäftsführer gesucht", der nach Ansicht des Gerichts und der Klägerin eine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darstelle. Die Klägerin, selber Anwältin, hatte sich auf die Stelle als Geschäftsführerin beworben und wurde abgelehnt. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Durch die Ablehnung der Klägerin ist der Tatbestand der Diskriminierung erfüllt. Auch ist die Benachteiligung aufgrund des Geschlechtes erfolgt, denn die formulierte Stellenausschreibung nutze den Ausdruck "Geschäftsführer" der eindeutig dem männlichen Geschlecht zuzuordnen ist. Der Ausdruck "Geschäftsführerin" oder der Zusatz "/-in" sowie "m/w" war nicht zu finden. Eine Stellenanzeige darf nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten suchen. Geschlechtsneutral ist eine Stellenanzeige dann, wenn sie nach Männern und Frauen sucht. Dies war hier nicht der Fall. Selbst ein Begriff, der im alltäglichen Sprachgebrauch als neutral eingestuft wird, kann so nicht auf eine Stellenausschreibung angewendet werden! Die Beklagte führte zu ihrer Verteidigung an, dass von einer Vielzahl an Bewerbern, letztendlich vier Personen eingeladen wurden, darunter auch eine Frau. Ebenfalls sei die Stellenanzeige nicht von Ihr sondern einem Dritten (in diesem Fall eine Rechtsanwaltskanzlei) formuliert worden, daher träfe die Beklagte keine Schuld. Das Gericht verwies darauf, dass der Arbeitgeber die Sorgfaltspflicht auch im Falle einer Fremdausschreibung zu tragen habe. Der Arbeitgeber hätte dies demnach Überwachen müssen! Auch die Tatsache, dass eine Frau unter den geladenen Bewerbern war ändert nichts an der Vermutung, dass das Geschlecht der abgelehnten Bewerberin nicht doch eine Rolle gespielt haben könnte. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall die Beweislast darzustellen, dass das Geschlecht der Bewerberin nicht auch ein Grund war diese abzulehnen. Dies muss detailliert und überzeugend geschehen. Das auch eine Frau eingeladen wurde ist nicht ausreichend um die Vermutung einer Benachteiligung zu widerlegen. Im Fall "Diskriminierung durch das Alter" (Az.: 7 K 484/08.MZ VG Mainz) ist beispielsweise die Vermutung der Diskriminierung widerlegt, wenn sich unter den geladenen Bewerbern mindestens zwei ältere Bewerber befinden. Vorsicht also bei Formvorschriften und ungenauen Formulierungen!
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