Arbeitgeber können die Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen zurückverlangen, wenn Arbeitnehmer während einer laufenden Bildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis beenden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) durch ein Urteil vom 19.01.2011 (Az. 3 AZR 621/08).
Verhandelt wurde der Fall eines Bankkaufmanns. Dieser hatte mit der Freistellung seines Arbeitgebers und unter Fortzahlung der monatlichen Bezüge an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen. Nach zwei von drei Lernabschnitten reichte der angestellte Bankkaufmann allerdings unerwartet die Kündigung des Arbeitsvertrages ein. Daraufhin klagte der Arbeitgeber auf Rückzahlung der Prüfungs- und Studiengebühren. Die zugrunde liegende Lehrgangsvereinbarung zwischen den Parteien enthielt eine entsprechende Rückzahlungsklausel.
Das BAG kam zu der Entscheidung, dass Arbeitnehmer durch eine solche Klausel nicht unangemessen benachteiligt werden. Eine derartige Bindung an das Beschäftigungsverhältnis im Rahmen einer Weiterbildung sei zulässig. Voraussetzung für die Rückzahlung der Weiterbildungskosten sei das Vorliegen eines geldwerten Vorteils seitens des Arbeitnehmers. Dabei sei es zudem nicht entscheidend, ob eine Weiterbildung zusammenhängend oder in getrennten Zeitintervallen stattfindet.
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