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Preisangaben in Preissuchmaschinen müssen stimmen, findet auch der BGH.
Auch ein Kandidat für den Friedensnobelpreis 2010 kann Zwietracht säen. Das Internet, Motor des Kontakts zwischen den Menschen und vorgeschlagen für die vielleicht höchste Auszeichnung der Welt, beschäftigt immer wieder deutsche Gerichte. So sah sich kürzlich der Bundesgerichtshof erneut mit einem Fall aus der Netzwelt konfrontiert. In der verhandelten Sache (Aktenzeichen: ZR 123/08) hatte eine Preissuchmaschine dem Anbieter einer Espressomaschine einen Vorteil verschafft. Während die Vergleichs-Webseite noch mit einem Preis von 500 Euro das "günstigste Angebot im Netz" bewarb, kostete das Gerät im vertreibenden Online-Shop schon satte 87 Euro mehr. Das ist unlauterer Wettbewerb, befand das Gericht und verpflichtet die Betreiber von Online-Shops zukünftig zur bedingungslosen Aktualität von Preisangaben. Wer mit Tiefstpreisen wirbt, muss demnach sicherstellen, dass es keine Abweichung zwischen dem angezeigten Preis der Suchmaschine und dem des Web-Shops gibt. Machen Sie Ihren