Geklagt hatte der Kunde eines Finanzdienstleisters, als das Unternehmen eine über zehn Jahre vereinbarte Abschlussprovision einforderte. Die Gesamtkosten beliefen sich auf insgesamt 6,92 Prozent der Summe, die dem Versicherten in Rechnung gestellt wurden. Da jedoch bei dieser Formulierung ebenso über zehn Jahre verteilte 0,692 Prozent des gesamten Betrages gemeint sein könnten, muss der Kläger nun lediglich ein Zehntel der veranschlagten Unkosten zahlen (Aktenzeichen: 30 C 122/06).
Ist in einem Riester-Vertrag eine Passage objektiv mehrdeutig formuliert, "so führe das zur für den Versicherten günstigeren Auslegung", begründeten die Heidelberger Amtsrichter ihren Urteilsspruch. Der Anbieter bleibt auf 90 Prozent der ursprünglich eingeforderten Provision sitzen und wird seine Verträge in Zukunft ganz gewiss präziser formulieren.
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Stefan Krazer
28.12.2010 um 09:06:00 Uhr
Die Klarstellung ist wichtig, richtig und war längst überfällig. Wenn man sich die Mühe macht und die diversen Angebote studiert (inkl. des "Kleingedruckten"), kann man erkennen, dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall sondern um das methodische Vorgehen einer ganzen Branche handelt. Noch ein Hinweis an die Redaktion: Es gibt keine "Unkosten", sondern nur Kosten. Gruß Stefan Krazer
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