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Videobeweis gegen Verkehrsdrängler nicht verfassungswidrig

von Sebastian Küchenmeister

Ist das Filmen eines Rowdy-Autofahrers ein Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung? Ja, stellte das Bundesverfassungsgericht (BVG) vergangene Woche klar. Doch zur Aufrechterhaltung der Sicherheit auf deutschen Straßen sind gezielte Videoaufnahmen von Verkehrsrüpeln zulässig.

Nach überhöhter Geschwindigkeit und Fahren unter Alkoholeinfluss ist fehlender Abstand im Straßenverkehr die dritthäufigste Unfallursache. Die Polizei verfolgt rücksichtslose Drängler mit Aufnahmen von Überwachungskameras, die jedoch nur bei einem konkreten Verdacht als Beweis angefertigt werden dürfen. Allgemeine Aufzeichnungen des Verkehrsflusses, sogenannte Übersichtsaufnahmen, können die Beamten nach den geltenden Bestimmungen nicht zur Identifizierung verwenden. Ein Verkehrssünder muss also individualisiert werden, bestätigte das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einem Urteil vom 12. August (Az: 2 BvR 1447/10). Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein Autofahrer, der in Bayern auffällig geworden war. Der Betroffene hatte die Regel des "halben Tachos" missachtet und wurde deshalb von einem Gesetzeshüter gefilmt. 360 Euro sollte der Mann zahlen, der sich durch die angefertigte Aufnahme in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sah und eine Verfassungsbeschwerde einreichte. Begründet hatte er seine Beschwerde damit, dass parallel zu den gezielten Aufnahmen auch Übersichtsaufnahmen von einer Autobahnbrücke aus aufgezeichnet wurden. Die Karlsruher Richter beurteilten das Zustandekommen der dem Bußgeldbescheid zugrunde liegenden Mitschnitte jedoch als verdachtsabhängig und wiesen die Klage ab.

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