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Unterschrift schafft Klarheit

von Sebastian Küchenmeister

Ein handschriftlich verfasstes Testament ist nur gültig, wenn der letzte Wille unterschrieben ist. Das gilt nicht nur für den eigentlichen Testaments-Text, sondern auch für eventuelle Ergänzungen.

Eine Erblasserin aus München hatte ihr Testament zwar eigenhändig signiert, die anschließende Liste über die Begünstigten eines Sparkontos jedoch nicht mit einer Unterschrift versehen. Unter den Erben entbrannte wegen der fehlenden Eindeutigkeit des letzten Willens ein Streit, den das Oberlandesgericht München entscheiden musste (Aktenzeichen: 31 Wx 161/10). Das Gericht setzte keinen engen Zusammenhang zwischen der Urkunde und den begünstigten Personen voraus. Es stellte klar, dass für die Identifikation des tatsächlichen Willens eines Erblassers nicht nur das Testament unterschrieben werden muss. Vielmehr kann nur eine Unterschrift des Testamentsverfassers eventuelle Zusätze, Änderungen oder Anhänge beglaubigen. Unterschreiben Sie Ihr Testament also immer, um Missverständnisse zu vermeiden. Sollten Sie nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen vornehmen, vermerken Sie unbedingt Ihre Urheberschaft.

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