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Surfen ist nicht gleich Surfen

von Karl-Hermann Leukert

Bisher galt die Regel: Privates Surfen am Arbeitsplatz ist tabu und kann bei entsprechender Regelung im Arbeitsvertrag zu sofortiger Kündigung führen. Doch jetzt haben Richter des Arbeitsgerichts Rheinland-Pfalz festgestellt: Surfen ist nicht gleich Surfen. Wer nur kurz in das Internet schaut, ist kein Surfer. Nur was ist er dann?

In dem Fall ging es um die Kündigung eines Druckerei-Mitarbeiters. Der Mann hatte trotz eines Verbots, das Internet für private Zwecke zu nutzen, während der Arbeitszeit verschiedene Seiten aufgerufen, in der Regel, um seinen Kontostand abzurufen. Der Arbeitgeber hatte ihm für den Fall "insbesondere der Nutzung von kriminellen, pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten" mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedroht.

Dagegen ging der Mann vor Gericht und war erfolgreich (Aktenzeichen 6 Sa 682/09). Für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung, so die Richter, hätte es einer weitergehenden Pflichtverletzung bedurft. Doch weder habe der Mann der Firma geschadet noch strafwürdige Inhalte heruntergeladen. Da die Verweildauer mit etwa 20 Sekunden äußerst kurz war, könne auch nicht von "Surfen" gesprochen werden.

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