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Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen - aber nicht immer.
Weil die Eltern der Braut bereits horrende Summen für die achtstöckige Hochzeitstorte und den Schwarm weißer Tauben geblecht haben, werden in den nächsten Wochen die Eltern des Bräutigams angepumpt: Sohnemann braucht einen Sportwagen, die neue Schwiegertochter benötigt eine Unterstützung fürs Jura-Studium und das Familienheim der Liebenden muss eingerichtet werden. So machen die Schwiegereltern - immer noch
froh darüber, dass Ihr nichtsnütziges Söhnchen überhaupt eine
abgekriegt hat - eine Zuwendung nach der anderen und gewähren
bereitwillig ein Darlehen nach dem anderen, zinslos versteht sich. Es kommt wie es kommen muss: Ein Jahr später haben sich die Brautleute auseinander gelebt - die junge Ehe wird geschieden. Bisher war es für Schwiegereltern außerordentlich schwierig, während der Ehe getätigte Zuwendungen zurückzufordern. In seiner jüngsten Entscheidung hat der
BGH jetzt eine neue Richtung eingeschlagen. Bei den Zuwendungen
handele es sich um Schenkungen, die im Hinblick auf die Ehe gemacht werden. Scheitert diese, können Schwiegereltern nach dem Prinzip des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Geld, Vermögenswerte und erlassene Zinsen zurückfordern. Das gilt natürlich nur für die dem Schwiegerkind gemachten Zuwendungen. Was den mittlerweile zu Schrott gefahrenen Sportwagen angeht, bleiben die großzügigen Spender auf den Kosten sitzen.
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ingrid oestreich
10.02.2010 um 16:28:00 Uhr
wie siehts denn mit böswilligem verlassen von seiten des berufsohnes aus? die exfrau geht leer aus und nimmt den persilkoffer mit.sie fängt mit null an und das söhnchen wird weiterhin aus den vollen(eltern) schöpfen!!