Selbst Amtsträger scheinen ihre Mühe mit den Feinheiten des deutschen Erbrechts zu haben, wie der kürzlich vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedener Fall zeigt. Ein Mann wollte einem befreundeten Ehepaar eine beachtliche Summe vererben. Doch den Text des Testaments schrieb nicht er selbst nieder, sondern der Ehemann, also der vorgesehene Erbe. Gemeinsam gingen die Beteiligten zum Ortsvorsteher der Stadt und baten um Beglaubigung des Schriftstücks. Dieser klärte zwar darüber auf, dass nur ein Notar hierzu befugt ist. Dennoch las er gemeinsam mit Anwesenden den Text durch und sagte, dass dieser so in Ordnung sei. Der Erblasser änderte sogar noch das Datum und unterschrieb das Ganze. Anschließend wurde das vermeintlich gültige Testament noch in einen Umschlag gepackt und schließlich mit dem Dienstsiegel abgestempelt. Für die ratsuchenden Bürger war damit klar, dass nun alles seine Ordnung haben würde. Ein Irrtum, wie sich zu spät herausstellte: Ein Testament, welches ohne Notar errichtet wurde, muss der Erblasser eigenhändig schreiben. Und zwar nicht nur ?unterschreiben? sondern komplett mit der Hand aufschreiben. Zum Glück für die Erben erkannte das Gericht das Verschulden des Ortsvorstehers und sprach ihnen im Amtshaftungsprozess einen Großteil des Erbes zu. Allerdings wurde ihnen ein Teil des Geldes wegen Mitverschulden verwehrt.
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