Gegenstände im Treppenhaus sorgen immer wieder für Unfrieden in der Hausgemeinschaft. Oft wird der Treppenabsatz als ausgelagerter Schuhschrank oder letzte Ruhestätte für verdorrte Zimmerpflanzen genutzt. Doch wie weit darf sich der Mieter eigentlich von der Wohnung in den Gemeinschaftsflur ausbreiten?
Gerade in den Wintermonaten wird aus einer Zwischenlösung leicht ein Dauerzustand: Verdreckte Stiefel und nasse Schuhe werden nicht mit in die Wohnung genommen, sondern lieber vor der Wohnungstür aufbewahrt. Und weil das so praktisch ist, findet so mancher Mieter bald Gefallen an der Auslagerung seines Hausrats. Noch schnell einen den alten Schuhschrank aufgestellt - und schon wird der Platz vor der Tür optimal verwertet. Solche "Sondernutzung" geht über die gemeinschaftliche Nutzung des Hausflurs weit hinaus, urteilte das Oberlandesgericht Hamm. Mieter sind grundsätzlich verpflichtet, Kleidung und Hausrat in der Wohnung aufzubewahren. Doch Vorsicht: Als Vermieter sollten Sie nicht zu lange mit einer Abmahnung zögern. Denn die Richter waren der Meinung, dass ein Beseitigungsanspruch des Hauseigentümers nach drei Jahren verjährt (OLG Hamm, Az.: Wx 198/08). Achtung: Diese Rechtsprechung gilt nicht für vorübergehend vor der Haustür abgestellte Sachen. Und für Kinderwagen und Gehhilfen gilt grundsätzlich eine Ausnahmeregelung, es sei denn der Vermieter weist nach, dass dadurch eine Brandschutzauflage der Ordnungsbehörde verletzt wird.
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