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Mietvertrag: Vermieter müssen gärtnern

von Anika Kröller

Wenn sich ein Mieter zur Gartenpflege verpflichtet, heißt es für ihn zwar Rasen mähen und Unkraut jäten. Viel mehr aber auch nicht.

Gartenarbeiten können mietvertraglich auf den Mieter abgewälzt werden. Die so genannte Grundüberholung bleibt dennoch Sache des Vermieters.

Die Grundüberholung des Gartens bleibt dennoch Sache des Vermieters, entschieden die Richter des Amtsgerichts Neustadt. Anlass der Entscheidung war ein Rechtsstreit um ein paar Bäume. Der Vermieter hatte zwei umsturzgefährdete Tannen fällen und einen Laubbaum zurückschneiden lassen. Das Geld dafür wollte er sich vom Mieter holen, weil dieser laut Mietvertrag die Gartenpflege übernommen hatte. Zu Unrecht. Bei derartigen Klauseln gehe es lediglich um die üblichen Gartenarbeiten, stellten die Richter fest. Alle anderen Arbeiten bleiben Sache des Vermieters, insbesondere dann, wenn ihn eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Was allerdings unter den Begriff der Grundüberholung fällt und was übliche Gartenarbeiten sind, wird die Rechtsprechung der nächsten Jahre wohl noch zeigen. Derartige unbestimmte Rechtsbegriffe sorgen seit jeher dafür, dass die Gerichte stets gut ausgelastet sind.

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