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Mieter dürfen nicht eigenmächtig Zahlungen einstellen

von Sebastian Küchenmeister

Mängel in einer Mietwohnung sind ein Grund für Mietminderungen. Die Mieter müssen den Vermieter aber von eventuellen Schäden in Kenntnis setzen, bevor die Zahlung gekürzt oder ganz eingestellt wird.

Ohne den Vermieter von dem Schimmelbefall in ihrer Wohnung zu unterrichten, stoppte ein Ehepaar aus Berlin-Zahlendorf die Zahlung der Miete. Nachdem zweieinhalb Monatsraten ausblieben, kündigte der immer noch ahnungslose Vermieter den säumigen Mietern. Diese wehrten sich gegen die Kündigung, sodass sich der Besitzer zu einer Räumungsklage veranlasst sah. Das Amtsgericht gab der Räumungsklage statt, das Landgericht Berlin hingegen sprach den Mietern Recht zu. Zur Begründung hieß es, dass den Mietern wegen des Schimmelbefalls ohnehin eine Mietminderung zugestanden hätte und die Ausübung des sogenannten Zurückbehaltungsrechts damit gerechtfertigt gewesen sei. Dieser Auffassung widersprach nun das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen: VIII ZR 330/09). Die Karlsruher Richter wiesen das Zurückbehaltungsrecht der Mieter in diesem Fall zurück. Der Vermieter muss von dem Schaden, der zum Mietminderungsverlangen führt, rechtzeitig Kenntnis erhalten. Erst wenn der Eigentümer trotz bekannten Mangels nicht angemessen reagiere, dürften die Mieter von dem besonderen Recht Gebrauch machen.

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