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Freie Wahl von Architekten und Ingenieuren bei Grundstückskauf

von Sebastian Küchenmeister

Vereinbarungen, nach denen sich der Käufer eines Grundstückes mit dem Erwerb an bestimmte Ingenieure bzw. Architekten binden muss, sind unwirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil.

Der VII. Zivilsenat des BGH hält das sogenannte Kopplungsverbot damit für grundgesetzkonform. Indem ein bauwilliger Grundstücksbesitzer Architekten und Ingenieure unabhängig wählen kann, wird der freie Wettbewerb in diesen Berufsständen gewährleistet, so die Karlsruher Richter zur Begründung.

Ausgangspunkt war die Klage eines Architekten, der nach dem vorzeitigen Ende eines Architektenvertrages die Erstattung von Kosten für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen verlangte. Die Begründung des Beklagten zielte in erster Linie auf das in Art. 10 § 3 des "Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen" (MRVG) beschriebene Kopplungsverbot ab. Dieser Auffassung folgte mit dem Urteil vom 22. Juli auch der oberste deutsche Gerichtshof (Aktenzeichen: VII ZR 144/09). Zugleich machte der BGH klar, dass die Gültigkeit der auf den Kauf des Baugrundes gerichteten Vereinbarung unberührt bleibt.

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