Einer der Söhne focht nun den Erbvertrag an und fuhr dabei schwere Geschütze auf: Die zweite Ehefrau hätte ihren Mann unter Psychopharmaka gesetzt, eine tödliche Erkrankung im Magen-Darm-Bereich nicht behandeln lassen und - während sie gleichzeitig mit dem Anwalt der Familie ein Verhältnis pflegte - den störenden Gatten in ein Seniorenheim abgeschoben. Die Eigentumswohnung hatte sie angeblich schon zuvor in die eigene Vermögensmasse übertragen lassen. Zutaten für mindestens drei Folgen einer amerikanischen Crime-Serie.
Doch das Oberlandesgericht Frankfurt (21 U 9/10) kochte die dicke Suppe schnell wieder auf Normaltemperatur herunter: Weder ließ sich eine absichtliche Fehlmedikamentierung des Mannes, noch eine fahrlässige Tötung durch unterlassene Hilfeleistung erkennen. Es blieb auch unklar, ob der Erblasser nicht sogar auf eigenen Wunsch in das Seniorenheim wechselte, wo er unter besserer ärztlicher Betreuung stand. Und eheliche Untreue könne nur dann als Grund für eine Erbunwürdigkeit der Ehefrau angesehen werden, wenn etwa durch unterlassene Aufklärung auf die Willensbildung des Erblassers unlauter Einfluss genommen worden wäre. Da jedoch laut Kläger die angebliche Liebesbeziehung zwei Monate nach Abänderung des Erbvertrags aufgenommen wurde, musste sich das Gericht gar nicht erst mit der Frage beschäftigen, auf welchen Abwegen sich die Ehefrau befunden hatte. Was blieb, war eine ziemlich trübe Brühe - und dünn auch noch obendrein.
|