Arbeitsrecht: Pfandbon XXXXXXL | |
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| von Sebastian Küchenmeister |
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Ein Supermarkt-Angestellter bringt seinen Arbeitgeber mit gefälschten Leergutbons um mehr als 100.000 Euro. Als sein betrügerisches Treiben auffliegt, unterschreibt er ein notarielles Schuldanerkenntnis, beanstandet dieses jedoch später, um sich vor den Entschädigungszahlungen zu drücken.
Wenige Monate später ließ er die Bestätigung seiner Schuld anfechten und klagte auf Herausgabe der Urkunde. Zur Begründung führte er an, dass das Schuldanerkenntnis sittenwidrig zustande gekommen sei und damit alle auf dieser Grundlage getroffenen Vereinbarungen nichtig. Nach Niederlagen in zwei Instanzen beendete nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) alle Versuche, der Schadenskompensation zu entgehen. Kern der richterlichen Urteilsbegründung ist die Argumentation, dass ein besiegeltes notarielles Schuldanerkenntnis nicht erfolgreich mit Gründen zu Fall gebracht werden kann, die vor Unterzeichnung gegen die Forderung der Gegenseite bekannt waren. Im Klartext: Einwände in Bezug auf die Umstände seiner Überführung und des darauffolgenden Anerkenntnisses hätte der Pfanddieb vor Unterzeichnung geltend machen müssen. Da eine Ausnutzung der Geschäftsunerfahrenheit des delinquenten Arbeitnehmers nicht zu erkennen wäre, sei das Schuldanerkenntnis nicht sittenwidrig, so die Erfurter Richter (BAG: Az. 8 AZR 144/09). Die Rückzahlung der 113.750 Euro, vereinbart ist eine monatliche Rate von 200 Euro, endet nun im Jahr 2057. | |||
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