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Arbeitsrecht: Pfandbon XXXXXXL

von Sebastian Küchenmeister

Ein Supermarkt-Angestellter bringt seinen Arbeitgeber mit gefälschten Leergutbons um mehr als 100.000 Euro. Als sein betrügerisches Treiben auffliegt, unterschreibt er ein notarielles Schuldanerkenntnis, beanstandet dieses jedoch später, um sich vor den Entschädigungszahlungen zu drücken.

Der Pfandbon mausert sich zu einem modernen Klassiker unter den Corpus Delicti deutscher Arbeitsgerichte. Nach dem Fall der wegen unterschlagenen 1,30 Euro gekündigten, inzwischen jedoch wieder rehabilitierten Kaiser's-Kassiererin Emmely stößt der jüngste Fall jedoch in andere Größenordnungen vor. Um stattliche 113.750 Euro inklusive Zinsen hatte ein Einzelhandelskaufmann seinen Arbeitgeber über den Zeitraum von vier Jahren geprellt. Die Bilder einer Überwachungskamera überführten den Täter, der reumütig alles gestand, nachdem Geschäftsleitung und Betriebsrat ihn mit den entlarvenden Bildern konfrontierten. Als Ausdruck seiner Buße unterzeichnete er ein umfassendes Schuldanerkenntnis und fügte sich einer Zwangsvollstreckung.

Wenige Monate später ließ er die Bestätigung seiner Schuld anfechten und klagte auf Herausgabe der Urkunde. Zur Begründung führte er an, dass das Schuldanerkenntnis sittenwidrig zustande gekommen sei und damit alle auf dieser Grundlage getroffenen Vereinbarungen nichtig. Nach Niederlagen in zwei Instanzen beendete nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) alle Versuche, der Schadenskompensation zu entgehen. Kern der richterlichen Urteilsbegründung ist die Argumentation, dass ein besiegeltes notarielles Schuldanerkenntnis nicht erfolgreich mit Gründen zu Fall gebracht werden kann, die vor Unterzeichnung gegen die Forderung der Gegenseite bekannt waren. Im Klartext: Einwände in Bezug auf die Umstände seiner Überführung und des darauffolgenden Anerkenntnisses hätte der Pfanddieb vor Unterzeichnung geltend machen müssen. Da eine Ausnutzung der Geschäftsunerfahrenheit des delinquenten Arbeitnehmers nicht zu erkennen wäre, sei das Schuldanerkenntnis nicht sittenwidrig, so die Erfurter Richter (BAG: Az. 8 AZR 144/09).

Die Rückzahlung der 113.750 Euro, vereinbart ist eine monatliche Rate von 200 Euro, endet nun im Jahr 2057.

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