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Arbeitsrecht: Karneval ist kein Feiertag

von Anika Kröller

Das soziale Arbeitsrecht ist ja schön und gut. Manchmal wundert man sich aber schon über die Vorstellungen einiger Arbeitnehmer. So muss es zumindest den Richtern des Kölner Arbeitsgerichtes gegangen sein, als sie sich mit der Klage eines Jecken beschäftigen mussten.

An Karneval einfach blaumachen: da hört der Spaß auf.

Dieser war der Ansicht, als Angestellter im öffentlichen Dienst habe er einen Anspruch darauf, sowohl an Weiberfastnacht und Rosenmontag als auch an seinem Geburtstag nachmittags frei zu haben. Weil diese Vergünstigungen einigen Kollegen gewährt wurden, handele es sich um eine betriebliche Übung, aus der sich ein Anspruch konstruieren ließe. Die Kölner Richter zeigten in ihrem Urteil eine gehörige Portion trockenen Realismus, als sie feststellten: Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssen generell davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nur Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich verpflichtet ist.

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