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An Karneval einfach blaumachen: da hört der Spaß auf.
Dieser war der Ansicht, als Angestellter im öffentlichen Dienst habe er einen Anspruch darauf, sowohl an Weiberfastnacht und Rosenmontag als auch an seinem Geburtstag nachmittags frei zu haben. Weil diese Vergünstigungen einigen Kollegen gewährt wurden, handele es sich um eine betriebliche Übung, aus der sich ein Anspruch konstruieren ließe.
Die Kölner Richter zeigten in ihrem Urteil eine gehörige Portion
trockenen Realismus, als sie feststellten: Arbeitnehmer im
öffentlichen Dienst müssen generell davon ausgehen, dass der
Arbeitgeber nur Leistungen gewährt, zu denen er rechtlich verpflichtet ist.