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Arbeitsrecht: Du sollst kein falsches Zeugnis ablegen

von Jana Ball

Wer sich als Chef mit seinem Mitarbeiter auf einen bestimmten Text im Arbeitszeugnis geeinigt hat, ist daran gebunden. Auch wenn der Inhalt des Zeugnisses mit der Wirklichkeit nicht mehr viel zu tun hat: Das Arbeitsgericht kann eine Lüge unter Umständen erzwingen.

Wohlwollend und wahrheitsgemäß muss ein Arbeitszeugnis sein. Außer man hat sich anderweitig geeinigt.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab einer Arbeitnehmerin Recht, die auf Änderung ihres Arbeitszeugnisses klagte. Sie konnte beweisen, dass ihr der Vorgesetzte einen bestimmten Wortlaut zunächst zugesagt, diesen aber dann doch nicht verwendet hatte. Da nützte auch der Einwand des Arbeitgebers nichts, eine unwahre Beurteilung im Zeugnis sei doch wohl sittenwidrig. Denn konkret ging es bloß um den Satz: "Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei". Sittenwidrigkeit liegt nach Auffassung der Richter nur vor, wenn durch grob unrichtige Aussagen im Arbeitszeugnis Vermögen oder Eigentum eines neuen Arbeitgebers gefährdet sein könnten. Dies gilt letztlich nur in Extremfällen, beispielsweise bei überschwänglichem Lob der Zuverlässigkeit, obwohl nachweisbar Diebstähle während der Arbeitszeit begangen wurden. Um bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses das 8. Gebot jederzeit zu erfüllen, sollte man also von voreiligen Zusagen absehen - und sich lieber gleich an die FORMBLITZ-Vorlagen halten.

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