Liest man den Wortlaut der neuen Widerrufsbelehrung, wird man erst einmal stutzig: Der Text unterscheidet sich nämlich im Prinzip kaum von der bisher gültigen Fassung. Doch der Teufel steckt wie so oft im Detail oder besser gesagt im Kleingedruckten. Da hat sich der Gesetzgeber so richtig ins Zeug gelegt - der Anhang mit zwölf Gestaltungshinweisen füllt zwei Seiten und fast jeder Hinweis wurde ein wenig geändert. Komplizierte Anweisungen, verpackt in Bandwurmsätze und gespickt mit Paragraphenzeichen, ziehen sich durch das gesamte Muster. Wer da noch durchblickt hat höchstwahrscheinlich Jura studiert oder ist Verwaltungsbeamter.
Fazit: Selbst als einfacher Online-Verkäufer müssen Sie umfangreiche Anpassungen vornehmen. Wer auch noch Dienstleistungen oder sogar Finanzdienstleistungen anbietet, sollte sich lieber gleich das Wochenende für die Bearbeitung der Widerrufserklärung frei nehmen. Warum fällt es unserem Gesetzgeber bloß so schwer sich verständlich auszudrücken? Warum gibt es nicht einfach unterschiedliche Muster: Für Verkäufer, für Dienstleister, für Finanzdienstleister und so weiter? Sprachlich gäbe es so einiges nachzubessern. Auch weitere inhaltliche Änderungen werden von Experten bereits vorausgesagt. Bis dahin ist das Muster aber verbindlich und Sie sollten sich unbedingt die Zeit nehmen und jeden Punkt der Gestaltungshinweise ganz genau lesen.
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