Im vorliegenden Fall klagte ein Mieter gegen die Gebäudeversicherung des Vermieters, welche ihn wegen eines vorweihnachtlichen Brandes in Regress nahm. Der Mann hatte seine leuchtende Weihnachtspyramide für etwa fünf Minuten aus den Augen gelassen, da er das Zimmer für einen Gang zur Toilette verließ. Das Amtsgericht wies jedoch den Anspruch der Versicherung ab, weil es die Klage für nicht begründet hielt (Aktenzeichen: 38 C 377/06). Brennende Kerzen kann man, so das Gericht, kurz unbeaufsichtigt lassen. Es sei nicht von einer prinzipiellen Brandbedrohung auszugehen. Dem Mieter konnte kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden, da er nur für kurze Zeit den Raum verließ, die Weihnachtspyramide zudem seit Jahren schon ohne Beanstandung in Gebrauch war und sich darüber hinaus noch ein Rauchmelder im Zimmer befand.
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