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Gute Nachricht für GmbH-Geschäftsführer


Streitigkeiten vor Gericht gehören zweifelsfrei zu den unerfreulicheren Tätigkeiten eines Managers oder eines GmbH-Geschäftsführers. In seiner Eigenschaft als juristische Person gehört es zwar zwingend zu seinen Pflichten, vor Gericht auszusagen. Bekommt er jedoch vom Gericht Recht zugesprochen, hat er einen Anspruch auf Erstattung seiner Verdienstausfälle. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der BGH hat die Rechte von GmbH-Geschäftsführern gestärkt

Das in der Vorinstanz angerufene Landgericht war noch der Meinung, dass es zu den gesetzlichen Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers gehört, die Gesellschaft auch vor Gericht zu vertreten. Somit versäume er keine Arbeitszeit und habe daher auch keinen Anspruch auf Ersatz seines Verdienstausfalles. Doch der BGH urteilte anders: Sei ein GmbH-Geschäftsführer dazu gezwungen, vor Gericht zu erscheinen, hindere ihn dieser Umstand an der Ausübung seiner Kerntätigkeit. Die Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH bestehe in erster Linie darin, die Erzielung des erstrebten Unternehmensgewinns durch entsprechende Betätigung zu fördern, nicht aber den Gewinn dadurch zu erzielen, dass ein Prozess geführt wird, erklärte das Gericht. Da es praktisch unmöglich ist, den durch die Abwesenheit des Geschäftsführers entstandenen finanziellen Nachteil konkret zu beziffern, hat sich die Verdienstausfall-Forderung nach Ansicht des BGH am regelmäßigen Bruttoverdienst des Geschäftsführers zu orientieren.

Egal, ob "echte" GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), bei FORMBLITZ finden Sie alle Verträge und Vorlagen, die Sie für einen reibungslosen Geschäftsbetrieb brauchen.

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