Ein Mitarbeiter eines großen Automobilzulieferers wollte sich gegen
die sonntägliche Schichtarbeit wehren. Sein Chef könne ihn dazu gar
nicht einteilen, da dies nicht in seinem Arbeitsvertrag stehe, so die
Rechtsauffassung des Arbeitnehmers. Das BAG sieht das anders. Die
Einteilung der Arbeitszeiten sei "Kerngegenstand" des Weisungsrechts
des Arbeitgebers. Wer sich also sein Wochenende sichern will, muss
darauf bestehen, dass Sonntagsarbeit im Arbeitsvertrag ausdrücklich
ausgeschlossen wird. Von Gott gibt es seit dem Urteil noch kein
Zeichen. Unzufriedenen Arbeitnehmer bleibt daher zu versuchen, den
obersten Richtern die sieben Plagen an den Hals zu beten.
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