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Abmahnfalle: Leere Lieferversprechen sind gefährlich

von Sebastian Küchenmeister

Jetzt noch schnell bestellen? garantierte Lieferung bis Weihnachten! Mit diesem Versprechen können Sie als Online-Händler Ihre Kunden derzeit glücklich machen. So ersparen Sie den Geschenksuchenden das dichte Gedränge an den Wühltischen, Kassenschlangen einmal quer durch den Laden und den unerträglichen Geruch von zu viel nasser Kleidung in überfüllten Zügen.

Was sich aber als wirtschaftliche Chance darstellt, birgt ein Risiko in sich. Können Sie wegen Lieferengpässen doch erst nach Weihnachten liefern, so flattert Ihnen schnell eine Abmahnung ins Haus. Nach Ansicht des als sehr händlerfeindlich bekannten Landgerichts Hamburg stellt die Ankündigung eine irreführende Werbung und somit ein wettbewerbswidriges Verhalten dar. Weil ein Online-Angebot schneller aktualisiert werden könne und Verbraucher daher verstärkt darauf vertrauten, seien an die Lieferbarkeit von Waren im Internet besonders hohe Anforderungen zu stellen. Der Vorwurf der irreführenden Werbung kann nur durch den Nachweis ausgeräumt werden, dass der Lieferengpass auf einer unerwartet hohen Nachfrage oder einem anderen vom Verkäufer nicht zu vertretenen Grund beruhen. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, genügend Waren bereitzuhalten. Um sich trotz dem feindlichen Wind aus Hamburg als Online-Händler so viele Rechte wie möglich zu erhalten, sollten Sie stets auf rechtssichere Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) achten. Denn nichts ist der juristischen Anti-Internet-Front so ein Dorn im Auge wie unwirksame AGB.

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