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Zum Kuckuck: Nestbeschmutzern geht es an den Kragen


Vater werden ist nicht schwer, Scheinvater sein dagegen sehr. Vor allem, wenn einem erst nach Jahren trauten Familienlebens erste Zweifel kommen, ob man die Brut, die man nährt, auch wirklich gezeugt hat. So etwas nagt nicht nur am Vertrauen zum Partner und am eigenen Ego - sondern auch am Portemonnaie. Bisher konnten sich die waschechten Erzeuger sogenannter Kuckuckskinder auf der Rechtsgrundlage ausruhen, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht gegen den Willen der Mutter und des Erzeugers eingeleitet werden kann. Doch damit ist jetzt Schluss.

Scheinväter verlangen Schadensersatz für Kuckuckskinder

Im konkreten Fall hat ein Mann aus Niedersachsen mehrere Jahre Unterhalt für drei ihm untergejubelte Kinder gezahlt. Als gerichtlich festgestellt wurde, dass er nicht der biologische Vater seiner mittlerweile 12, 14 und 15 Jahre alten Kinder ist, versuchte er Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Vergeblich: Der mutmaßliche Erzeuger und jetzige Partner seiner Ex-Frau verweigerte einen Vaterschaftstest. Die Richter in Karlsruhe allerdings gaben dem Niedersachsen Recht. In einem jüngst ergangenen Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Festhalten an der bisherigen Regelung "den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen" würde (Az: XII ZR 144/06). Das bedeutet, dass eine Vaterschaft in Ausnahmefällen auch im Prozess über den Unterhaltsregress festgestellt werden kann. In welchem Umfang der Niedersachse Schadensersatzansprüche geltend machen kann, entscheidet allerdings das Oberlandesgericht Celle in einem abschließenden Urteil.

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