Mehr Verbraucherschutz bei Flugreisen |
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| Es ist zum in die Luft gehen: Sie liegen auf dem OP-Tisch, aber der behandelnde Chirurg weigert sich, Sie wieder zuzunähen, weil Sie den vereinbarten OP-Termin nicht eingehalten haben. So oder so ähnlich argumentiert bislang die Lufthansa AG in ihren Allgemeinen Geschäftbedingungen. | |||
Ein Rückflugticket behält auch dann seine Gültigkeit, wenn man den Hinflug versäumt Dem Urteil zufolge können Flugreisende auch dann den von ihnen gebuchten Rückflug antreten, wenn sie den Hinflug - zum Beispiel wegen Krankheit - versäumt haben. Die Richter gaben der Verbraucherzentrale Bundesverband Recht und erklärten die Klausel für unwirksam (Az.: 26 O 125/07). Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden und einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz dar. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ist in einem ähnlich gelagerten Fall eine Berufungsklage gegen British Airways anhängig. Das Urteil, das sich gegen die bei Fluggesellschaften weit verbreitete Praxis des "Cross-Ticketing" wendet, ist noch nicht rechtskräftig. | |||
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