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Mehr Verbraucherschutz bei Flugreisen


Es ist zum in die Luft gehen: Sie liegen auf dem OP-Tisch, aber der behandelnde Chirurg weigert sich, Sie wieder zuzunähen, weil Sie den vereinbarten OP-Termin nicht eingehalten haben. So oder so ähnlich argumentiert bislang die Lufthansa AG in ihren Allgemeinen Geschäftbedingungen.

Ein Rückflugticket behält auch dann seine Gültigkeit, wenn man den Hinflug versäumt

Doch auch, wer nicht gleich in die Luft geht, hat Anspruch auf sein Rückflugticket. Die von der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete Klausel, dass Flugtickets ungültig werden, wenn die Flüge nicht in der auf dem Flugschein vorgesehenen Reihenfolge angetreten werden, wurde jetzt vom Landgericht Köln gekippt.

Dem Urteil zufolge können Flugreisende auch dann den von ihnen gebuchten Rückflug antreten, wenn sie den Hinflug - zum Beispiel wegen Krankheit - versäumt haben. Die Richter gaben der Verbraucherzentrale Bundesverband Recht und erklärten die Klausel für unwirksam (Az.: 26 O 125/07). Die Klausel stelle eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden und einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz dar. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ist in einem ähnlich gelagerten Fall eine Berufungsklage gegen British Airways anhängig.

Das Urteil, das sich gegen die bei Fluggesellschaften weit verbreitete Praxis des "Cross-Ticketing" wendet, ist noch nicht rechtskräftig.

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