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Mehr Transparenz beim Weihnachtsgeld


Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikationen waren in der deutschen Arbeitswelt lange Zeit so gewöhnlich wie Schichtdienst und Überstunden. Jetzt ist es häufig so: Die Überstunden sind geblieben, der Lohn ist gekürzt. Und Weihnachtsgeld gibt es sowieso nicht mehr.

Prüfen Sie Ihr Recht auf Weihnachtsgeld

In den meisten Arbeitsverträgen ist geregelt, dass Sonderleistungen wie das Weihnachtsgeld freiwillige Leistungen des Arbeitgebers sind, auf die der Arbeitnehmer keinen grundsätzlichen Anspruch hat. Findet sich in dem Vertrag jedoch zusätzlich eine weitere Klausel, die dem Arbeitnehmer eine Sonderleistung verbindlich zusagt, verliert der Freiwilligkeitsvorbehalt seine Wirkung. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die von 1992 bis 2003 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres Bruttomonatsgehalts erhalten hatte. 2004 wurde ihr die Leistung mit Hinweis auf die angespannte wirtschaftliche Lage versagt, die Vorinstanzen gaben dem Arbeitgeber Recht. Falsch, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt hat: Verstößt ein Arbeitsvertrag gegen das Transparenzgebot und führt mehrere, widersprüchliche Klauseln in Bezug auf die Sonderleistungen an, verliert der Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers seine Wirksamkeit. Wer also im Arbeitsvertrag eine Gratifikation verbindlich ankündigt, die er im gleichen Vertrag jedoch wieder unter Vorbehalt stellt, muss das Weihnachtsgeld auszahlen.

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