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Hände hoch! Sie sind gekündigt!


Geraten Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, machen plötzlich Wörter wie "Outsourcing", "Restrukturierungsmaßnahme" oder "Sozialplan" die Runde. Kurz: die Arbeitsplätze sind bedroht. Arbeitgeber dürfen aber nicht einfach Druck auf ihre Mitarbeiter ausüben, indem sie ihnen mit der Kündigung für den Fall drohen, dass sie sich nicht in einen Aufhebungsvertrag fügen.

Die Androhung einer Kündigung ist unzulässig

Ein Mitarbeiter des Computerherstellers HP ging gegen die Kündigungsandrohung seines Arbeitgebers vor, die ihm dadurch entstandenen Anwaltskosten von rund 800 Euro wollte die Rechtsschutzversicherung HDI jedoch nicht zahlen. Mit seiner dagegen gerichteten Klage hatte der Kläger schon vor dem Amtsgericht Erfolg, doch der Rechtsschutzversicherer ging in Revision.

Schließlich landete der Fall vor dem Bundesgerichtshof. Die Karlsruher Richter bestätigten die Auffassung der Vorinstanzen, die schon in der Kündigungsandrohung selbst einen Rechtsverstoß sahen. Dem Grundsatzurteil zufolge müssen Rechtsschutzversicherungen schon dann die Anwaltskosten eines Kunden übernehmen, wenn er sich gegen eine vom Arbeitgeber angedrohte Kündigung wehrt - und zwar unabhängig davon, ob die angedrohte Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. Die Richter erklärten, auf Differenzierungen zwischen Kündigungsandrohung und Kündigungsausspruch oder verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungen komme es hier nicht an (Az.: IV ZR 305/07).

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