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Hände hoch, Geld her: Inkasso-Unternehmen dürfen sich nicht verbotener Methoden bedienen
In dem Fall hat das Landgericht Köln der Unterlassungsklage des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) Recht zugesprochen. In der Urteilsbegründung heißt es, die Geschäftstätigkeit des beklagten Unternehmens "ITM" sei "ersichtlich darauf angelegt, durch Drohungen mit körperlicher Gewalt oder deren Anwendung Forderungen einzuziehen" (Az. 33 0 390/06). Die Richter haben "ITM" untersagt, Inkassodienstleistungen anzukündigen oder auszuführen, das Urteil ist rechtskräftig.
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