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Wenn der Quast zur Qual wird: die Auszugsrenovierung


Jeder kennt es: Wer in eine neue Wohnung einzieht, langt mit Feuereifer in den Farbeimer, um die neue Behausung dem individuellen Lebensstil anzupassen. Selbst dann, wenn die Wohnung gerade erst frisch renoviert wurde. Ganz anders verhält es sich jedoch, wenn man auszieht: Dann wird der Quast zur Qual - und Qualität steht auf einem anderen Blatt. Vermieter kennen den Stimmungswechsel ihrer Stammkundschaft zur Genüge und versuchen beizeiten, die vom Vermieter verursachte Abnutzung des Mietgegenstands durch eine Verpflichtung zur Renovierung im Mietvertrag zu regeln.

Eigentlich ganz logisch, nur bei den Fristen gibt es meistens Streit. Und so sollte nach den letzten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) alles klar sein, was die leidigen Renovierungsklauseln anbelangt: Starre Fristen sowie feste Auszugsklauseln sind tabu, renoviert werden muss nur nach tatsächlichem Renovierungsbedarf und notwendigem Aufwand. Doch noch immer versuchen findige Vermieter mit Tricks und Zusatzklauseln das Verbot von Modernisierungsverpflichtungen unabhängig vom Wohnungszustand in Formularverträgen zu umgehen - etwa durch eine Anlage. Doch der BGH sieht alles und so hat er auch im jüngsten Fall einem Bremer Vermieter die rote Karte gezeigt.

Der hatte in seinen Mietvertrag die Klausel eingefügt: "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gemäß Anlage zurückzugeben." In der Anlage hieß es dann unter Punkt 10: "Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist fachmännisch zu reinigen." Doch genau diese Klausel ist unwirksam, da sie einer starren, an eine Frist gebundenen Verpflichtung gleichkommt. Die Tatsache, dass es sich dabei um eine Anlage handelt, stellt keine Aufhebung der Regel dar. Die Richter sind wie schon zuvor der Auffassung, dass solch eine Bestimmung den Mieter in Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unangemessen benachteilige. Schon früher hatten die Richter festgestellt, dass der Vermieter nicht bestimmen darf, wie die Renovierung auszuführen ist.

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