Jeder kennt es: Wer in eine neue Wohnung einzieht, langt mit
Feuereifer in den Farbeimer, um die neue Behausung dem individuellen
Lebensstil anzupassen. Selbst dann, wenn die Wohnung gerade erst
frisch renoviert wurde. Ganz anders verhält es sich jedoch, wenn man
auszieht: Dann wird der Quast zur Qual - und Qualität steht auf einem
anderen Blatt. Vermieter kennen den Stimmungswechsel ihrer
Stammkundschaft zur Genüge und versuchen beizeiten, die vom Vermieter
verursachte Abnutzung des Mietgegenstands durch eine Verpflichtung zur
Renovierung im Mietvertrag zu regeln.
Eigentlich ganz logisch, nur bei
den Fristen gibt es meistens Streit. Und so sollte nach den letzten
Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) alles klar sein, was die
leidigen Renovierungsklauseln anbelangt: Starre Fristen sowie feste
Auszugsklauseln sind tabu, renoviert werden muss nur nach
tatsächlichem Renovierungsbedarf und notwendigem Aufwand. Doch noch
immer versuchen findige Vermieter mit Tricks und Zusatzklauseln
das Verbot von Modernisierungsverpflichtungen unabhängig vom
Wohnungszustand in Formularverträgen zu umgehen - etwa durch eine
Anlage. Doch der BGH sieht alles und so hat er auch im jüngsten Fall
einem Bremer Vermieter die rote Karte gezeigt.
Der hatte in seinen Mietvertrag die Klausel eingefügt: "Bei Auszug ist
die Wohnung fachgerecht renoviert gemäß Anlage zurückzugeben." In der
Anlage hieß es dann unter Punkt 10: "Zustand der Mieträume: Die
Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten Zustand übergeben. Bei
Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben. Die Wände
sind mit Raufaser tapeziert und weiß gestrichen. Die Türzargen,
Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist
fachmännisch zu reinigen." Doch genau diese Klausel ist unwirksam, da
sie einer starren, an eine Frist gebundenen Verpflichtung gleichkommt.
Die Tatsache, dass es sich dabei um eine Anlage handelt, stellt keine
Aufhebung der Regel dar. Die Richter sind wie schon zuvor der
Auffassung, dass solch eine Bestimmung den Mieter in Sinne von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unangemessen benachteilige.
Schon früher hatten die Richter festgestellt, dass der Vermieter nicht
bestimmen darf, wie die Renovierung auszuführen ist.
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